Commons:Lizenzen

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Die Seite Commons:Lizenzen soll juristisch nicht Vorgebildeten anhand von Beispielen einen Überblick über die komplizierte Situation im internationalen Urheberrecht verschaffen. Die Seite soll bei der Einschätzung helfen, ob es erlaubt ist, ein Bild oder eine andere Mediendatei auf Wikimedia Commons hochzuladen oder nicht.

Auf Wikimedia Commons sind nur freie Inhalte erlaubt, das heißt, Bilder und andere Mediendateien, die von jedem und für jeden Zweck benutzt werden dürfen.[1]

Freie Lizenzen stellen oft auch die Bedingung, dass bei Weitergabe der Datei diese Freiheit gewahrt bleibt. Anders als die englischsprachige Wikipedia akzeptieren die Commons keine Bilder unter der Fair-Use-Klausel. Ausgeschlossen sind Inhalte, die nicht kommerziell genutzt werden dürfen.

Auf der Beschreibungsseite jedes Bildes und jeder Mediendatei muss die Lizenz eindeutig vermerkt sein. Das geschieht mit Lizenzvorlagen. Die Informationen, die die jeweilige Lizenz erfordert, müssen ebenfalls auf der Beschreibungsseite stehen. Die Information auf der Beschreibungsseite muss es anderen ermöglichen, im Zweifelsfall die Berechtigung der Lizenz zu überprüfen. Ideal ist es, diese Informationen gleich beim Hochladen anzugeben. Bilder, die keine ausreichenden Angaben zur Lizenz haben - oder bei denen diese zweifelhaft sind -, werden nach kurzer Zeit gelöscht.

Eine kurze Einführung.

Contents


[edit] Welche Lizenz ist OK?

Dieser Comic demonstriert den Zweck, eigene Werke mehrfach zu lizenzieren. Klicke, um das Bild in voller Größe zu sehen.

Alles Material auf den Commons muss unter einer freien Lizenz stehen, die es jedem erlaubt, es für jeden Zweck zu verwenden.

Die Lizenz muss folgendes erlauben
  • Wiederveröffentlichung und Verbreitung müssen erlaubt sein.
  • Veröffentlichung von Bearbeitungen muss erlaubt sein.
  • Kommerzielle Verwendung muss erlaubt sein.
  • Die Nennung der beteiligten Urheber kann erforderlich sein.
  • Die Veröffentlichung von Bearbeitungen unter derselben Lizenz kann erforderlich sein.
  • Die Verwendung eines offenen Dateiformats und die Vermeidung von digitaler Rechtebeschränkung können erforderlich sein.
Die folgenden Einschränkungen dürfen nicht gelten
  • Verwendung ist auf die Wikipedia oder andere Wikimedia-Projekte beschränkt (Ausnahmen sind die Logos und geschützten Designelemente der Wikimedia Foundation).
  • Kommerzielle Nutzung ist untersagt, oder Verwendung ist nur für Unterrichtszwecke erlaubt.
  • Verwendung geschieht unter fair use-Bedingungen.
  • Genehmigung des Urhebers muss für alle oder manche Nutzungsweisen gesondert eingeholt werden.
Ganz allgemein sind die folgenden Inhalte verboten
  • Fernsehbilder und Standbilder aus Filmen
  • CD- und Plattencover, Filmposter
  • Bildschirmfotos von Software, die nicht unter einer freien Lizenz steht (dagegen werden solche von Software, die unter GPL oder vergleichbaren Lizenzen veröffentlicht wurde, gemeinhin akzeptiert)
  • Scans oder Fotografien von urheberrechtlich geschütztem Material, insbesondere Kunstwerken, Buchumschlägen usw.
  • Spielzeug, Modelle, Masken und andere Objekte, die von einem urheberrechtlich geschützten Werk abstammen, etwa einer Comic- oder Filmfigur
  • Markenrechtlich geschützte Symbole und Logos
Erlaubt sind Werke, die nicht (oder nicht mehr) urheberrechtlich geschützt sind
  • Werke, die gemeinfrei (Public Domain) sind; hier gelten gesetzlich festgelegte Fristen - meist 70 Jahre ab dem Todesdatum des Urhebers
  • Es kann von Land zu Land unterschiedlich sein, welches Material als gemeinfrei eingestuft wird (siehe unten).
  • Werke, deren Gestaltung so trivial ist, dass sie nicht urheberrechtlich schützbar sind (diese Beurteilung ist jedoch subjektiv, und die Grenze wird allgemein recht niedrig angesetzt; siehe dazu de:Schöpfungshöhe).

[edit] Welche Lizenz soll ich für meine eigenen Bilder wählen?

Beispiel eines freien Bildes, das von seinem Urheber doppelt lizenziert wurde - unter GFDL und CC-BY-SA (siehe Bildbeschreibungsseite)

Für deine selbstgemachten Fotos solltest du eine oder mehrere freie Lizenzen wählen. Diese sind die gängigsten:

  • {{Cc-by-sa-3.0-de}}, {{Cc-by-sa-3.0}} (oder eine andere CC-BY-SA-Lizenz)
    • Die Datei darf weiterverwendet werden.
    • Die Datei darf verändert werden.
    • Bei Weiterverwendung muss der Urheber genannt werden.
    • Die Datei und jedes aus ihr entstandene Werk darf jeweils nur unter dieser oder einer vergleichbaren Lizenz weitergegeben werden.
  • {{Cc-by-3.0-de}}, {{Cc-by-3.0}} (oder eine andere CC-BY-Lizenz)
    • Die Datei darf weiterverwendet werden.
    • Die Datei darf verändert werden.
    • Bei Weiterverwendung muss der Urheber genannt werden.
  • {{PD-self}} bzw. {{PD-user-de|Benutzername}}
    • Der Urheber verzichtet auf sämtliche Rechte (einschließlich der Namensnennung).
    • Jeder darf mit dieser Datei machen, was er will.
  • {{GFDL}} - die Lizenz, unter der auch die Inhalte der Wikipedia weitergegeben werden
    • Die Datei darf weiterverwendet werden.
    • Die Datei darf verändert werden.
    • Bei Weiterverwendung muss der Urheber (und alle weiteren Personen, die das Bild verändert haben) genannt werden.
    • Die Datei darf nur unter dieser Lizenz weitergegeben werden.
    • Bei Weiterverwendung muss der vollständige Lizenztext beigegeben werden (in Onlinemedien möglich, für Printmedien ist diese Lizenz unbrauchbar).

Eine vollständige Liste der Lizenzbausteine findest du auf Commons:Lizenzvorlagen.

[edit] Mehrfachlizenzierung

Es ist auf Commons möglich, selbst gemachten Fotos gleich mehrere Lizenzen beizugeben. Damit lässt man einem Weiternutzer die Wahl, an welche er sich halten möchte.

Mindestens eine der verwendeten Lizenzen muss den oben genannten Bedingungen einer freien Lizenz entsprechen. Auch z.B. eine „nicht-kommerzielle“ Lizenz ist möglich, jedoch nur, wenn die Datei gleichzeitig auch unter einer freien Lizenz steht, welche die kommerzielle Nutzung erlaubt.

[edit] Erforderliche Informationen auf der Beschreibungsseite

Beispielbild mit einer vorbildlich detaillierten Beschreibung auf der Beschreibungsseite

Alle Beschreibungsseiten auf Wikimedia Commons müssen klar angeben, unter welcher Lizenz das Material von seinem Urheber veröffentlicht wurde. Zusätzlich müssen alle Informationen angegeben werden, die die Lizenz fordert (Urheber, Bearbeiter usw.) Zusätzlich sollte sie Informationen enthalten, die es anderen ermöglichen, die Lizenzierung zu überprüfen (ein Link zur Quelle, Angabe einer Kontaktadresse oder Ähnliches).

Die folgenden Angaben sollten immer auf der Bildbeschreibungsseite stehen, egal ob die Lizenz sie fordert oder nicht:

  • eine Beschreibung des Inhalts des betreffenden Bilds oder der Mediendatei. Was ist zu sehen? Diese Angaben sollten selbstverständlich sein, damit jeder den Inhalt des Bildes zuordnen kann. Bildbeschreibungen auf den Commons sollten auf Englisch sein, nach Möglichkeit auch in anderen Sprachen.
  • der Autor/Urheber des Materials. Für Material, das als gemeinfrei eingestuft wird, weil die Schutzfrist abgelaufen ist, ist auch das Todesdatum des Urhebers von Belang (siehe unten).
  • die Quelle des Materials. Wenn es sich nicht um ein selbst gemachtes Bild handelt, sollte hier ein Weblink oder eine Literaturangabe stehen. Selbst gemachte Bilder sollten ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

Wenn es möglich ist, sind auch die folgenden Informationen nützlich:

  • Datum und Ort der Aufnahme
  • Für Material, das als gemeinfrei eingestuft wird, weil die Schutzfrist abgelaufen ist, ist das Datum der erstmaligen Veröffentlichung von Belang (siehe unten).
  • Eine schriftliche Genehmigung des Urhebers bzw. Rechteinhabers, falls die Abbildung bzw. die Mediendatei die Urheberrechte von anderen Personen als dir selbst berührt.

Diese Angaben kann man am besten mit der Vorlage {{Template:Information}} machen. Wie man diese Vorlage verwendet, steht auf Commons:Aufnahmekriterien.

[edit] Wer ist der Urheber?

Es ist wichtig zu wissen, dass ein Dokument oder eine Mediendatei verschiedene schützbare Elemente haben kann, die alle bei der Lizenzierung berücksichtigt werden müssen. Jede Person, die einen wesentlichen Beitrag zu einem Werk geleistet hat, hat daran Rechte erworben, und jede von ihnen muss einer freien Lizenzierung zustimmen. Oft sind die Unterscheidungen jedoch problematisch und unterscheiden sich von Staat zu Staat. Hier einige Beispiele:

  • Bei der Aufnahme eines Musikstücks sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die alle unter einer freien Lizenz stehen müssen:
    • die musikalische Komposition (die Rechte liegen beim Komponisten)
    • der Text (die Rechte liegen beim Autor)
    • die Aufführung (die Rechte liegen beim Sänger und den Musikern)
    • die Aufnahme (die Rechte liegen beim Toningenieur oder der Plattenfirma)
Beispiel einer Reproduktion eines Werks, dessen Schutzfrist abgelaufen ist
  • An der Abbildung eines Gemäldes (oder Buchumschlag, Plattencover etc.) haben Rechte:
    • Der Schöpfer des eigentlichen Kunstwerks hat Rechte an diesem.
    • Der Fotograf, der das Kunstwerk abfotografiert, hat Rechte an der Fotografie (das gilt nach maßgeblichen Gerichtsurteilen nicht für zweidimensionale Kunstwerke, die zweidimensional reproduziert werden).
    • An Bildern, die das Innere eines Gebäudes abbilden, kann der Architekt des Gebäudes eventuell Rechte an abgebildeten architektonischen Elemente haben (so zumindest die deutsche Rechtslage).
  • An der Aufnahme eines Bauwerks (von außen) haben Rechte:
    • der Fotograf
    • der Architekt
In manchen Ländern (Deutschland, Österreich) gilt die Ausnahme der Panoramafreiheit, jedoch nur für Bilder, die von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht wurden. In anderen Ländern (z.B. Frankreich) gibt es diese Ausnahme nicht - der Architekt hat immer ein Recht an Aufnahmen des Bauwerks.
  • An der Aufnahme eines geschützten Objekts (Skulptur, Designobjekt, Sammelfigur) haben Rechte:
    • der Fotograf
    • der Schöpfer der Skulptur
    • der Schöpfer des Entwurfs, der der Skulptur zugrundeliegt
Das führt oft zu Problemen, insbesondere dann, wenn ein geschütztes Kunstwerk zufällig auf einer Aufnahme abgebildet ist. Wenn beispielsweise eine Gruppe von Personen in einem Museum fotografiert wird und im Hintergrund des Bildes ein Kunstwerk eines modernen Künstlers zu sehen ist, müssen dessen Rechte nicht unbedingt berücksichtigt werden. Die Tendenz geht jedoch zu einer strengen Auslegung.

Die Lizenz muss ausdrücklich für alle zu berücksichtigenden Aspekte eines Werkes gelten.

Die Reproduktion einfacher zweidimensionaler Werke ist normalerweise selbst nicht geschützt. Wer ein Bild (Gemälde, Buchumschlag, Plattencover) abfotografiert oder einscannt, hat üblicherweise keine Urheberrechte am Scan oder der Fotografie erworben. Es sind lediglich die Rechte des Urhebers des eigentlichen Werks zu berücksichtigen (das gilt auch für Bildschirmfotos). Scans oder Fotografien gemeinfreier Werke können daher nicht unter GFDL oder CC-BY-SA stehen. (Siehe auch Bridgeman Art Library v. Corel Corp. sowie de:Bildrechte#Schutz für Reproduktionen).

[edit] Gemeinfreiheit/Public Domain

Auf den Commons wird gemeinfreies Material generell akzeptiert (siehe auch en:Wikipedia:Public Domain). Dazu gehört Material, das nicht urheberrechtlich geschützt werden kann oder dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Als Faustregel gilt: Die Schutzfrist läuft ab, das Material wird gemeinfrei, wenn der Urheber des Werks seit mehr als 70 Jahren (in den USA seit mehr als 95 Jahren) tot ist. Bei anonymen Werken oder Werken mehrerer Urheber, die nicht im einzelnen genannt werden (z.B. Lexika) gilt nach der Berner Übereinkunft eine Frist von 70 Jahren nach Veröffentlichung.

Allerdings sind das Jahr und der Ort der Veröffentlichung entscheidend. In manchen Ländern gibt es ein festes Datum, das als Grenze gilt: Alle vor dem 1. Januar 1923 in den USA veröffentlichten Werke sind dort prinzipiell gemeinfrei, in der Sowjetunion verfielen die Schutzfristen für Werke, die dort vor dem 27. Mai 1973 veröffentlicht wurden. In einigen Ländern ist sämtliches Material, das von Behörden veröffentlicht wurde, gemeinfrei (z.B. USA), während andere urheberrechtlichen Schutz auch für amtliche Werke beanspruchen (Genaueres siehe unten).

Man kann davon ausgehen, dass auf ein einzelnes Werk die Gesetze des Landes anzuwenden sind, in dem es geschaffen und erstmals veröffentlicht wurde. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt - es gibt internationale Verträge und Abkommen, und in einigen Fällen wurde in einem Land auf das Urheberrecht eines Werkes geklagt, das in einem anderen Land bereits als gemeinfrei galt.

Es ist in manchen Ländern (etwa den USA) möglich, eigene Werke für gemeinfrei zu erklären. In der EU ist das rechtlich nicht möglich. Ersatzweise kann der Urheber das Werk zur uneingeschränkten Verwendung freigeben (siehe Commons:Donate to the public domain).

[edit] Fair Use ist verboten

In der englischsprachigen Wikipedia wird derzeit urheberrechtlich geschütztes Material auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers verwendet (z.B. Promofotos, Plattencover usw.). Dies geschieht unter Berufung auf die Fair-Use-Klausel des US-amerikanischen Urheberrechts, nach der unter bestimmten Bedingungen geschütztes Material straffrei weiterverwendet werden darf. Da es eine solche Klausel in vielen Ländern nicht gibt, schließen die Wikimedia Commons alles Material unter der Fair-Use-Klausel aus.

Die Fair-Use-Klausel gilt selbst in den USA nur dann, wenn ein Bild (oder anderes Werk) in einem bestimmten Kontext verwendet wird. Was in dem einen Zusammenhang als Fair Use gilt, würde in einem anderen eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die Fair-Use-Regelung erlaubt auch nicht, dass geschützte Werke in einer Datenbank gesammelt werden, wie es auf den Commons der Fall ist. Eine solche Sammlung von Mediendateien würde schlichtweg nicht unter diese Klausel fallen.

Die Richtlinien der Commons fordern, dass hier gesammeltes Material von jedem, für jeden Zweck verwendet werden kann - damit ist Fair Use ausgeschlossen.

[edit] Bildschirmfotos (Screenshots)

Bild eines Demoprogramms, das unter CC-BY-SA steht
Das GPL-lizenzierte Programm Konqueror, das hier die GFDL-lizenzierte Wikipedia-Hauptseite und das geschützte Wikipedia-Logo zeigt: insgesamt ein unfreies Bildschirmfoto

Bildschirmfotos ("Screenshots") sind vom Urheberrecht betroffen, wenn das abgebildete Programm urheberrechtlich geschützt ist (Genaueres z.B. unter Briefing Paper on Copyright in Screenshots) Daher können solche Bilder nicht auf die Commons geladen werden, es sei denn, alle Programme und Daten, die abgebildet sind, stehen unter einer freien Lizenz. Beispielsweise erlauben die Richtlinien der Firma Microsoft keine Bearbeitungen (siehe Use of Microsoft Copyrighted Content); das heißt, Screenshots von Microsoft-Produkten können nicht auf Commons geladen werden.

Ein Bildschirmfoto darf nur dann unter freier Lizenz hochgeladen werden, wenn alle Bilder und Icons, die von den abgebildeten Programmen verwendet werden, unter einer freien Lizenz stehen. Wenn sie beispielsweise alle gemeinfrei sind, ist auch das Bildschirmfoto gemeinfrei (der Ersteller erwirbt keine zusätzlichen Rechte daran, weil die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht wird). Wenn das Bild aber schützbare Icons oder nicht-freie Webseiten zeigt, ist er nicht frei (Siehe die Antwort auf die Anfrage an debian-legal@lists.debian.org, gesendet von User:Paddy an debian-legal@lists.debian.org: Antwort).

Das heißt, wenn die Programmierer das Programm nicht unter eine freie Lizenz stellen beziehungsweise nicht zustimmen, dass das Bildschirmfoto (oder alle Bildschirmfotos) unter eine freie Lizenz gestellt werden dürfen, ist es nicht frei. Das gilt für die USA, Deutschland und vermutlich alle EU-Staaten.

In manchen Fällen ist das Programm selbst ein schützbares Werk (etwa das oben abgebildete Demo-Programm). Bildschirmfotos solcher Werke sind nur dann frei, wenn das Programm selbst frei ist.

Ausnahmen stellen Werke dar, die mit Hilfe eines Programms erstellt wurden, jedoch nicht wesentliche geschützte Elemente des Programms selbst abbilden. Das gilt vor allem für Zeichensätze (engl.: "fonts"), die in manchen Fällen als Software gelten.

Um ein freies Bildschirmfoto ("Screenshot") zu erzeugen:

  1. Beschränke dich auf ein freies Programm mit einem vollständig freien Benutzeroberflächen-Design (etwa ein KDE-Programm mit "Crystal-Skin").
  2. Schneide alles weg, was möglicherweise urheberrechtlich geschützt ist.
  3. Der Inhalt muss ebenfalls frei sein. Vergewissere dich, dass das Bild kein Material zeigt - Bilder, Texte, Logos -, das geschützt sein könnte.

Für freie Bildschirmfotos gibt es die Vorlage {{Template:free screenshot}}, die zusätzlich angebenen werden sollte - neben der obligatorischen Angabe, unter welcher Lizenz das abgebildete Programm steht.

[edit] Bearbeitungen/Derivative Works

Du willst ein Bild von Mickymaus, aber natürlich weißt du, dass du nicht einfach einen Comic einscannen darfst. Warum nicht einfach ein Foto von einer kleinen Mickymausfigur machen und hochladen? Tu es nicht. Solche Fotos gelten als Bearbeitung (englisch: derivative work). Sie dürfen nur mit der Erlaubnis des ursprünglichen Urhebers gemacht und veröffentlicht werden.

Wenn du Bilder von Comicfiguren, Skulpturen, Actionfiguren usw. siehst, bitte trage sie auf Commons:Löschanträge ein.

Siehe hierzu ausführlich: Commons:Bearbeitungen

[edit] Checkliste

Nehmen wir an, du hast ein Foto mit deiner Kamera geschossen oder ein fremdes Bild eingescannt. Nun willst du es auf Wikimedia Commons hochladen. Woher weißt du nun, ob du es darfst oder nicht? Hier ist eine einfache Liste, die dir bei der Entscheidung hilft.

Wenn du dir nicht sicher bist, lies bitte zuerst die unter Commons:Lizenzen#Deutschland verlinkten Seiten. Falls noch Unklarheiten bestehen, kannst du auf Commons:Forum oder Wikipedia:Urheberrechtsfragen weitere Fragen stellen.

Mit Sicherheit in Ordnung:

Selbst gemachte Fotos bzw. Scans von:

  • Natur (Wald, Himmel, Berge...)
  • Tieren (Hund, Katze...)
  • Insekten (Käfer, Schmetterling...)
  • Menschen, die der Veröffentlichung des Bildes zugestimmt haben
  • dir selbst (solange du die Commons nicht als private Homepage missbrauchst)
  • Gegenständen, die durch ihr Alter gemeinfrei sind:
    • Gebäude, deren Architekt vor mehr als 70 (vorzugsweise 100) Jahren gestorben ist
    • Kunstwerke, deren Schöpfer vor mehr als 70 (vorzugsweise 100) Jahren gestorben ist
    • Bücher, deren Autor vor mehr als 70 (vorzugsweise 100) Jahren gestorben ist

Entscheidung von Fall zu Fall:

Alles, das urheberrechtlich geschützt sein könnte:

  • Logos (nur sehr einfache Gestaltungen - und bitte Markenrechte beachten!)
  • Autos
  • Produkte des täglichen Gebrauchs (einfache Gestaltungen sind OK)
  • Buchumschläge (sehr einfache Gestaltungen sind OK)
    • Gebäude, deren Architekt vor weniger als 70 Jahren gestorben ist oder noch lebt (siehe Panoramafreiheit)
    • Kunstwerke, deren Schöpfer vor weniger als 70 Jahren gestorben ist oder noch lebt und die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen (siehe Panoramafreiheit)
  • Räume in Privathäusern oder Museen
  • Bildschirmfotos ("Screenshots") (siehe oben)
  • Fotos von Menschen, die der Veröffentlichung nicht zugestimmt haben

Nicht erlaubt:

  • Bilder, die unter der "Fair Use"-Klausel verwendet werden (siehe oben)
  • Fankunst, die urheberrechtlich geschütztem Material gleicht
  • Fotografien, Zeichnungen, Scans und andere Reproduktionen von Material, bei dem das Urheberrecht nicht ausschließlich bei dir liegt, z.B.:
    • Kunstwerke, die nicht dauerhaft installiert sind und deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist
    • Actionfiguren, Sammelfigürchen und anderes Spielzeug (siehe Commons:Lizenzen#Bearbeitungen/Derivative Works)
    • CD-Cover, Filmposter
    • Fernsehsendungen und Filmstills
    • Fotografien, die du nicht selbst erstellt hast

[edit] Internationales Recht

[edit] Berner Übereinkunft

Fast alle Staaten haben die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (englisch: Berne Convention) unterzeichnet (Volltext). Diesem Abkommen gemäß ist es möglich, die Verletzung eigener Urheberrechte auch in anderen Ländern zu verfolgen. Das heißt, dass die Urheberrechte desjenigen Landes beachtet werden müssen, in welchem die Rechte begehrt werden (Artikel 5.1).

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang Artikel 7, der die Schutzfristen regelt. Die Mindestschutzdauer beträgt generell 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, doch kann jedes Land diese Schutzdauer nach Ermessen verlängern.

Im Einzelfall richtet sich diese Dauer nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem das Urheberrecht eingeklagt wird. Solange jedoch die Gesetzgebung dieses Landes nichts anderes vorsieht, soll die Schutzdauer nicht die Frist überschreiten, die in dem Land gilt, in welchem das Werk entstanden ist.

[edit] Europäisches Urheberrecht

Die Europäische Union hat Richtlinien zur Harmonisierung des Urheberrechts verabschiedet. Allerdings gelten diese Richtlinien, anders als Verordnungen, nur eingeschränkt: Sie sollen von den einzelnen Ländern in nationale Gesetze umgesetzt werden. Bei der Umsetzung ist ein beträchtlicher Spielraum gegeben. So sind etwa, von Land zu Land unterschiedlich, Ausnahmen möglich, die dem US-amerikanischen "Fair Use" entsprechen. In Deutschland und Österreich bestehen derartig Regelungen, wie oben festgehalten, leider nicht.

Für unsere Zwecke ist vor allem die EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts von Bedeutung. Diese Richtlinie legt die Schutzfrist von urheberrechtlich geschützten Werken auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest (bei mehreren Urhebern ab dem Tod des letzten Beteiligten; für kollektive, pseudonyme oder anonyme Werke ab dem Datum der Veröffentlichung).

Diese Richtlinie verkürzt jedoch nicht bereits laufende längere Schutzfristen in Ländern, die solche anwenden. Das heißt z.B., dass die verlängerten Schutzfristen in Frankreich, die erlassen wurden, um die Kriegszeiten zu kompensieren, nach wie vor gelten (siehe unten).

[edit] Urheberrecht in einzelnen Staaten

Diese Liste ist unvollständig. Eine ausführlichere und eventuell aktuellere Liste, ist in der englischen Version zu finden.

Das Urheberrecht unterscheidet sich von Land zu Land. Im Allgemeinen versuchen die Commons, nur Material zuzulassen, das in allen (oder wenigstens den meisten) Ländern verwendet werden kann. Die Gesetzgebungen unterscheiden sich oft besonders in folgenden Punkten:

  • Die Gültigkeitsdauer von Urheberrechten (Schutzfrist). In den meisten Ländern überschreitet sie nicht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Der Status amtlicher Werke. In vielen (aber nicht allen) Ländern sind Dokumente, die von der Regierung oder Behörden zum offiziellen Gebrauch veröffentlicht werden, gemeinfrei.
  • Umfang des schützbaren Materials. In vielen Ländern können Fotos von Kunstwerken, Gebäuden, Skulpturen, Kleidung usw. nicht ohne Genehmigung des Urhebers des abgebildeten Werkes verwendet werden.

Um also einen brauchbaren Weg zu finden, mit den komplizierten Verhältnissen im internationalen Urheberrecht umzugehen, gibt es folgende Goldene Regel:

  • Das Urheberrecht des Landes, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde, ist anzuwenden (und bestimmt darüber, ob es als gemeinfrei einzustufen ist).
  • D.h. um herauszufinden, ob ein Gemälde, das in zuerst in Frankreich veröffentlicht wurde, gemeinfrei ist, ist nicht das US-Recht oder das deutsche Recht anzuwenden, sondern das französische Recht.

[edit] Ägypten

Nach ägyptischem Recht sind Fotografien für 15 Jahre ab der Veröffentlichung geschützt.

[edit] Algerien

Unter algerischem Recht sind Fotografien und Filme bis 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung geschützt.


[edit] Arabische Staaten

Regelungen beim Arab Committee for Protecting Intellectual Property und der Arab Law Group Organization.

[edit] Argentinien

Für in Argentinien veröffentlichte Fotos gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren nach der ersten Veröffentlichung. Für "kinematografische Werke" gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Ableben des Drehbuchautors, des Produzenten und des Regisseurs. Anonyme Bilder, Zeichnungen usw., die von einer Institution, Firma oder juristischen Person in Argentinien registriert und die vor mehr als 50 Jahren zum ersten Mal veröffentlicht wurden, sind gemeinfrei. Bilder der argentinischen Regierung sind gemeinfrei.

[edit] Australien

[edit] Werke der Regierung

Gemäß [1] (PDF) verfällt das Urheberrecht an Werken der australischen Regierung (Commonwealth, States oder Territories) 50 Jahre nach der Erschaffung des Werks. Das heißt, alle Werke der Regierung, die vor dem 1. Januar 1956 entstanden sind, sollten gemeinfrei sein.

[edit] Andere Werke

Zur Bestimmung der Schutzfrist sollte der Australian Copyright Act 1968 zu Rate gezogen werden.

  • Australisches Urheberrecht gilt für Werke, die zuerst in Australien veröffentlicht wurden oder deren Urheber Bürger oder Einwohner Australiens ist ([2]).
  • Der Schutz veröffentlichter Werke erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. [3]
  • Der Schutz zuvor unveröffentlichter Werke gilt bis mindestens 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung ([4]), ebenso bei anonymen und pseudonymen Werken ([5]).

Entsprechend gilt:

  • Werke, deren Autor vor 70 Jahren (es gilt das Ende des laufenden Kalenderjahrs) starb, sind gemeinfrei; anonyme/pseudonyme Werke, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden, sind es ebenfalls.

[edit] Dänemark

Nach dänischem Recht (Consolidated Act on Copyright 2003) erlischt der Urheberrechtschutz für "Fotografien" 50 Jahre nach deren Entstehung, für "fotografische Werke" jedoch erst 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Der Unterschied von Fotografien und fotografischen Werken ist (ähnlich wie im deutschen Recht "Lichtbild" und "Lichtbildwerk") nicht genau definiert. Um als Werk zu gelten, muss eine Fotografie eine gewisse Originalität oder andere künstlerische Eigenschaften aufweisen; einfache Schnappschüsse würden demnach nicht als "Werk" gelten. Die Auslegung ist jedoch subjektiv. Es gibt Diskussionen, ob alle Werke von Berufsfotografen als "fotografisches Werk" zu gelten haben.

[edit] Danzig (1920-1939)

Während Danzig als freie Stadt, vom 10. Januar 1920 bis 11. September 1939 bestand, galt das deutsche Urheberrecht in der Vorkriegsversion weiter, d.h. das Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, Gesetz über das Verlagsrecht und das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie alle drei i.d.F. vom 22. Mai 1910. Nach den Bestimmungen der Danzig-polnischen Konvention trat Danzig am 20. Dezember 1922 der Berner Konvention vom 13. November 1908 (RGBl. 1910, S 985) mit dem Zusatzprotoll vom 20. März 1914 bei.[2] Sämtliche Anonyma und Pseudonyma (Schutzfrist 50 Jahre) sind daher inzwischen gemeinfrei.

[edit] Deutschland

Siehe hierzu:

Das deutsche Urheberrecht findet sich hier im Volltext.

[edit] Panoramafreiheit

Gemäß der deutschen Panoramafreiheit dürfen Gebäude und Kunstwerke, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen, von öffentlich zugänglichem Gelände aus fotografiert werden, ohne dass Urheberrechte des Künstlers oder Architekten beachtet werden müssen. Es dürfen dafür jedoch keine Hilfsmittel benutzt werden (wie etwa eine Leiter, ein Baugerüst oder das obere Stockwerk eines Nachbarhauses). Es gilt jedoch die Einschränkung, dass der Architekt oder Künstler Veränderungen an der Abbildung, die das geschützte Objekt betreffen, untersagen kann. Die Panoramafreiheit gilt nicht für Objekte, die nur vorübergehend im öffentlichen Raum zu sehen sind. Ein bedeutender Fall war der Verpackte Reichstag: An Bildern dieses nicht-dauerhaften Kunstwerks hat das Künstlerpaar Christo und Jeanne-Claude die Rechte.

[edit] Amtliche Werke

Nach deutschem Recht sind amtliche Werke gemeinfrei, wenn sie „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen“ sind. „Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.“ (UrhG §5)

Wappen deutscher Gemeinden, Länder und des Bundes werden dementsprechend als gemeinfrei eingestuft. Siehe dazu Wikipedia:Wappen.

[edit] Folklore und Tradition

Der Urheberrechtsschutz gilt nach § 1 für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Insbesondere werden unter § 2 Punkt 4 „Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“, sowie unter § 2 Punkt 7 „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“ genannt. Bei Traditionswerken, wie etwa althergebrachten Räuchermännchen oder herkömmlichen Schwarzwalduhren, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um geschützte Werke handelt, da sie nicht Gegenstand des Gesetzes sind. Fotos solcher Werke können deshalb hochgeladen werden.

[edit] Finnland

Nach dem finnischen Urheberrecht gilt für Fotografien, die nicht als "Werk" gelten können, eine Frist von 50 Jahren nach der Entstehung. Fotografische Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Der Unterschied ist nicht präziser definiert (siehe Dänemark, Deutschland). Nach dem Finnischen Urheberrechtsrat gelten Fotografien als nicht als Werk, wenn der Fotograf die Komposition oder Beleuchtung des Bildes nicht kontrollieren konnte.

Das Urhebergesetz von 1995 verlängerte die Schutzfrist von 25 Jahren (nach einem Gesetz von 1961) auf 50 Jahre. Material, das zuvor bereits gemeinfrei war (und damit auch Fotografien, aber nicht fotografische Werke) sowie alles Material, das vor 1966 veröffentlicht wurde, ist gemeinfrei.

Die sprachlichen Schilderungen finnischer Wappen (Gemeinde, Regions- und Provinzwappen) gelten als amtliche Verlautbarungen und sind nicht geschützt ([6] und [7]), ebenso deren grafische Darstellung. Das gilt auch für die Wappen historischer Provinzen und andere historische Wappen.

[edit] Frankreich

Die für Frankreich geltenden Gesetze (CPI/(englisch) richten sich nach der Berner Übereinkunft und der EU-Direktive.

Die gewöhnliche Schutzfrist ist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei mehreren Urhebern nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers. Für anonyme, pseudonyme und kollektive Werke gilt die Schutzfrist 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung (falls die Urheber sich nicht zu ihrem Werk bekannt haben. Daneben gibt es einige wichtige Verlängerungen dieser Frist (siehe unten).

[edit] Bilder von staatlichen Webseiten

Die französische Regierung beauftragt oft Berufsfotografen, die nicht Angestellte des Staates sind, um offizielle Lichtbilder anzufertigen. Sie erwirbt dann das Nutzungsrecht, nicht aber das Urheberrecht der Bilder, und ist dementsprechend nicht in der Lage, die Bilder unter einer freien Lizenz freizugeben.

Die Regeln, die für amtliche Werke gelten, sind unscharf. Generell ist anzunehmen, dass alles Material, das von einer Behörde kommt, urheberrechtlich geschützt ist ([8], [9]). Falls du also nicht ganz genau weißt, was du tust, übernehme keine Bilder von Webseiten der französischen Regierung auf die Commons.

[edit] Verlängerte Schutzfristen

Das französische Urheberrecht gewährt längere Schutzfristen, um die Dauer der Weltkriege zu kompensieren (siehe CPI L123-8 ff.]). Es gelten folgende Fristverlängerungen, die (ggf. auch mehrfach) auf geltende Fristen zu addieren sind:

  • etwa 5 Jahre für den Ersten Weltkrieg
  • etwa 8,5 Jahre für den Zweiten Weltkrieg
  • 30 Jahre für Personen, die (im Zweiten Weltkrieg) für Frankreich gefallen sind (darunter etwa Antoine de Saint-Exupéry)

Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht macht diese Erweiterungen nicht ungültig. Der gegenwärtige rechtliche Status ist unklar; das französische Kulturministerium rät jedoch dazu, generell von der Gültigkeit der erweiterten Fristen auszugehen ([10]).

Achtung: Man sollte nie annehmen, dass die Inhaber der Urheberrechte nicht versuchen werden, diese Verlängerungen juristische einzuklagen. Im Jahr 2005 verlangten die Inhaber der Rechte Entschädigung für einen Film, in dem die Internationale gepfiffen wurde, deren Urheber 1932 starb. Andererseits entschied das Pariser Berufungsgericht 2004 gegen die Anwendung der Fristverlängerungen ([11]).

[edit] Architektur und Kunst im öffentlichen Raum

Der Architekt eines Bauwerks besitzt das Recht auf Abbildungen desselben, also etwa auf Fotografien, Zeichungen und Postkarten. So kann etwa der Architekt der Glaspyramide im Louvre gegen die Veröffentlichung von Abbildungen dieses Bauwerks klagen. In einem bekannten Fall ging dies sogar bis hin zum Recht an bestimmten Beleuchtungen: Die Firma, die den Eiffelturm beleuchtet, fordert ihre Rechte an Bildern, die den beleuchteten Eiffelturm bei Nacht zeigen.

Jedoch wurde in diesem Urteil vom 15. März 2005 den Urhebern einzelner Kunstwerke, die auf einem öffentlichen Platz installiert wurden, das Recht an Fotografien abgesprochen, die den gesamten Platz zeigen:

„Das Gericht befindet, dass, wie auf den in Frage stehenden Bildern zu sehen ist, das Werk von Herrn X. und Z. mit dem architektonischen Kontext des Place des Terreaux verschmolzen ist, ein einfaches Element desselben bildet. Daraus schloss das Berufungsgericht korrekt, dass die Abbildung des strittigen Kunstwerks ein Nebenaspekt des abgebildeten (Bild-)Gegenstandes ist, welches die Abbildung des Platzes War; daher stellt das Bild keinen Versuch dar, das strittige Kunstwerk der Öffentlichkeit mitzuteilen.“

Das Gericht unterschied zwischen der Abbildung eines Kunstwerks und der Abbildung einer Umgebung, von der das Kunstwerk nur ein Teil ist, und verweigerte dem Künstler das Recht an letzteren Abbildungen.

Während Architekten und bildende Künstler ein Recht an Bildern ihrer Werke haben können, gilt dieses nicht für deren Besitzer. In Zusammenfassung eines urteils vom 7. Mai 2004 gilt:

"Der Besitzer eines Gegenstandes hat kein exklusives Recht an der Abbildung dieses Gegenstandes; er kann jedoch den Gebrauch dieses Bildes durch Dritte einschränken, wenn dieser Gebrauch ihm erhebliche Belastungen erzeugt."

In dieser Entscheidung schloss das Gericht aus, dass der Besitzer eines Hotels, der zu hohen Kosten umfangreiche Reparaturen und Erweiterungen an seinen Gebäuden hatte vornehmen lassen, das exklusive Recht an Bildern des Hotels erwarb.

Das Gericht vertrat bereits in diesem Urteil vom 5. Juni 2003 die Ansicht, dass das Recht des Eigentümers keinerlei Recht am Bild von diesem Eigentum mit sich bringt. Jedoch betont das Urteil auch das Recht auf die Privatsphäre der Hausbesitzer; im vorliegenden Fall wurde nicht nur ein Foto des Hauses veröffentlicht, sondern auch Name und Adresse der Besitzer. Ein früheres Urteil vom 2. Mai 2001 lehnte ebenfalls das Recht am Bild des eigenen Besitzes ab, wenn keine erheblichen Belastungen gegeben sind.

[edit] Großbritannien / Vereinigtes Königreich

Wie im Rest der EU gilt im Vereinigten Königreich eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Es gibt jedoch Abweichungen. Werke fallen in drei Kategorien: 1. Crown Copyright und 2. Parliamentary Copyright für Werke der Regierung und ihrer Bediensteten und 3. das gewöhnliche Urheberrecht für alle anderen Werke.

[edit] Crown Copyright

Werke, die unter Crown Copyright stehen, sind 50 Jahre nach der kommerziellen Erstnutzung geschützt. Für Werke der englischen Krone, die vor Inkrafttreten des Copyrightgesetzes, also vor dem 30. Juni 1956, hergestellt wurden, gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren ab der Herstellung. Vor dem 30. Juni 1957 erstellte Stiche sind 50 Jahre nach der kommerziellen Erstnutzung geschützt. Unveröffentlichte Stiche aus dieser Zeit sind bis 2039 geschützt. Andere Werke als Stiche und Fotografien, die vor dem 30. Juni 1957 erstellt wurden, haben eine Schutzfrist von 50 Jahren ab Herstellung.

Weitere Regeln gelten für Kunstwerke der Krone, die zwischen dem 30. Juni 1957 und dem Inkrafttreten des Copyright Designs and Patents Act 1988 am 1. August 1989 geschaffen wurden. Veröffentlichte Stiche aus dieser Zeit sind 50 Jahre nach kommerzieller Veröffentlichung geschützt. Unveröffentlichte Stiche aus dieser Zeit sind bis 2039 geschützt. Andere Kunstwerke sind bis 50 Jahre nach der Herstellung geschützt.

Eine Zusammenfassung findet sich unter http://www.museumscopyright.org.uk/crown-a.pdf (PDF, englisch).

Tonaufnahmen unter Crown Copyright sind einfacher zu beurteilen. Das Copyright läuft 50 Jahre nach der Herstellung aus, es sei denn, das Werk wird während dieser Zeit kommerziell veröffentlicht, worauf das Copyright 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung ausläuft.

[edit] Parliamentary Copyright

Das Parliamentary Copyright gilt seit dem Inkrafttreten des Copyright Designs & Patents Act am 30. August 1989. Seine Schutzfristen entsprechen dem des Crown Copright.

[edit] Gewöhnliches Copyright

Für das Copyright gewöhnlicher Werke ist die wichtigste Unterscheidung die zwischen Werken mit einem namentlich bekannten Urheber und anonymen bzw. pseudonymen Werken. Es gibt auch Unterschiede zwischen Kunstwerken und Tonaufnahmen. Relevant sind die Daten des Inkrafttretens des Copyright Act von 1957 und des Copyright Designs & Patents Act von 1988.

Wenn ein Werk nach dem 30. August 1989 erschaffen wurde und einen namentlich bekannten Urheber hat, verfällt das Copyright 70 Jahre nach dessen Tod. Wenn das Werk eine Fotografie eines bekannten Urhebers ist und vor dem 30. Juni 1957 aufgenommen wurde, verfällt das Copyright 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn das Werk ein nicht-fotografisches Kunstwerk mit einem bekannten Urheber ist und vor dem 30. August 1989 erschaffen wurde, können folgende Situationen zutreffen:

  • Wenn das Werk zu Lebzeiten des Urhebers erstmals veröffentlicht wurde, verfällt das Copyright 70 Jahre nach dem Tod des Autors.
  • Wenn das Werk vor dem 30. August 1989 veröffentlicht wurde und der Urheber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung länger als 20 Jahre tot war, verfällt das Copyright 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
  • Wenn das Werk vor dem 30. August 1989 veröffentlicht wurde und der Urheber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weniger als 20 Jahre tot war, verfällt das Copyright 70 Jahre nach seinem Tod.
  • Wenn das Werk nach dem 30. August 1989 veröffentlicht wurde und der Urheber nach 1968 gestorben ist, verfällt das Copyright 70 Jahre nach seinem Tod.
  • Wenn das Werk nach dem 30. August 1989 veröffentlicht wurde und der Urheber vor 1969 gestorben ist, verfällt das Copyright am Ende des Jahres 2039.

Wenn der Urheber unbekannt ist, ist generell eine Schutzfrist von 70 Jahren anzunehmen. Wenn ein anonymes Werk vor dem 30. August 1989 erschaffen wurde, verfällt das Copyright entweder 70 Jahre nach der Erstellung oder, falls das Werk während dieser Zeit veröffentlicht wird, 70 Jahre nach Veröffentlichung. Wenn das Werk eine Fotografie ist, die vor dem 1. Juni 1957 aufgenommen wurde, dann verfällt das Copyright 70 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufnahme bzw. 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. Wenn das anonyme Werk vor 1969 entstanden ist, können folgende Situationen zutreffen:

  • Wenn das Werk vor dem 30. August 1989 veröffentlicht wurde, verfällt das Copyright 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung.
  • Wenn das Werk erstmals nach 1968 veröffentlicht wurde, verfällt das Copyright 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung.
  • Wenn das Werk bislang unveröffentlicht ist, verfällt das Copyright am Ende des Jahres 2039.
  • Wenn das Werk erstmals vor 1969 veröffentlicht wurde, verfällt das Copyright am Ende des Jahres 2039.

Siehe hierzu die Zusammenfassung unter http://www.museumscopyright.org.uk/private.pdf (PDF, englisch)

Für Tonaufnahmen gelten die gleichen Regeln wie für Tonaufnahmen unter Crown Copyright.

[edit] Typographical Copyright

Wer aus einer britischen Publikation ein gemeinfreies Werk einscannt, muss das typographische Copyright beachten. Für die Typographie eines Druckwerks gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren nach Erstellung.

[edit] Publication Right

Eine weitere Bestimmung ist das Publication Right, das für alle Werke gilt, die unter das gewöhnliche Copyright (nicht Crown Copyright) fallen. Wenn das Copyright eines bislang unveröffentlichten Werkes verfällt (also im Jahr 2039), hat der Veröffentlicher für 25 Jahre ein Publication Right, das dem gewöhnlichen Copyright entspricht. Erstveröffentlichungen sind also für mindestens 25 Jahre geschützt.

[edit] Datenbanken

Wenn Material aus einer Publikation gescannt wird, die 1982 oder später erschienen ist, muss die Schutzfrist von Datenbanken beachtet werden. Sie gilt 15 Jahre ab der Erstellung oder substanziellen Ergänzung einer Datenbank. Bücher gelten als Datenbanken, weil sie systematische Sammlungen von Information darstellen. Werke, die zwischen 1982 und 1997 erstellt wurden, sind dadurch bis Ende 2012 geschützt, d.h. 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

[edit] Ausnahmen

Wie viele Staaten macht Großbritannien eine Ausnahme bei Kunstwerken, die dauerhaft im öffentlichen Raum installiert sind (Panoramafreiheit). Abschnitt 62 des Copyright Designs & Patents Act 1988 legt fest, dass es keine Verletzung des Urheberrechts darstellt, ein Gebäude, eine Skulptur, ein Modell oder sonstiges Werk mit Bildmedien abzubilden, wenn dieses dauerhaft auf öffentlich zugänglichem Gelände installiert ist.

[edit] Hong Kong

In Hong Kong läuft dere urheberrechtlich Schutz eines Werkes 50 Jahre nach dem Tod des letzten bekannten Urhebers ab bzw. 50 Jahre nach der Veröffentlichung bei anonymen Werken. Für Werke der Regierung gelten andere Bestimmungen. [12]

[edit] Kanada

Gemäß dem kanadischen Copyright Act gilt die urheberrechtliche Schutzfrist bis 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers (bis zum Ende des dann laufenden Kalenderjahres). Für anonyme oder pseudonyme Werke gilt dies entweder 50 Jahre nach Veröffentlichung oder 75 Jahre nach der Entstehung; gültig ist das frühere der beiden Daten.

[edit] Indien

Nach indischem Urheberrecht sind alle Bilder, die vor mehr als 60 Jahren in Indien veröffentlicht wurden, in der Public Domain ([13]).

[edit] Iran

Nach Iranischem Recht vom 1. Januar 1970 sind viele Bilder in der Public Domain, wenn alle beteiligten Urheber vor mindestens 30 iranischen Kalenderjahren gestorben sind.

In besonderen Fällen, falls das Werk filmisch oder fotografisch ist oder die Nutzungsrechte an eine juristische Person übertragen wurden, ist das Werk 30 iranische Jahre nach Veröffentlichung oder Verkauf in der Public Domain.

[edit] Israel

Nach israelischem Urheberrecht endet der urheberrechtliche Schutz von Werken 70 Jahre nach dem Tode des Autors. Es gilt Panoramafreiheit.

[edit] Mexiko

Nach mexikanischem Recht (Art. 29, Ley federal del derecho de autor) besteht der urheberrechtliche Schutz für 100 Jahre nach dem Tod des Urhebres (bis zum Ende des dann laufenden Kalenderjahrs), bzw. 100 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers, bei anonymen und staatlichen Werken 100 Jahre nach Veröffentlichung. Diese Frist gilt nicht für Werke, die vor dem 23. Juli 2003 bereits gemeinfrei waren, das heißt für alle Werke, deren Urheber vor dem 23. Juli 1928 (75 Jahre nach alter Frist) gestorben ist.

[edit] Niederlande

Veröffentlichungen der niederländischen Regierung sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine entsprechende Copyright-Notiz tragen (Niederländisches Urheberrecht, Art. 15b). Gesetze und Gerichtsurteile sind urheberrechtsfrei.

Im allgemeinen sind Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers geschützt.

[edit] Norwegen

Bilder von Kunstwerken im öffentlichen Raum können nur für nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden, es sei denn, das Werk ist eindeutig nicht der Hauptgegenstand des Bildes. Auf Bilder von Gebäuden gibt es keine Beschränkungen.

Gesetze, Gerichtsurteile, amtliche Berichte und Verlautbarungen der Regierung oder von Behörden sind nicht geschützt. Bilder, die in solchen Werken verwendet werden, sind jedoch möglicherweise geschützt, sofern sie nicht speziell für diese Veröffentlichung angefertigt wurden.

Fotos von Menschen dürfen nicht ohne deren Erlaubnis veröffentlicht werden, es sei denn, a) das Bild illustriert ein aktuelles Ereignis von öffentlichem Interesse, oder b) die Person ist eindeutig nicht Gegenstand des Bildes (z.B. zufällige Passanten vor einem Gebäude), oder c) das Bild zeigt eine öffentliche Versammlung, eine Parade o.ä. von öffentlichem Interesse.

[edit] Sowjetunion (bis 1991)

Werke, die erstmals in der Sowjetunion vor dem 27. Mai 1973 veröffentlicht wurden, sind entgegen anderslautenden Gerüchten nicht gemeinfrei, siehe Template talk:PD-Soviet.

[edit] Spanien

Nach spanischem Recht verfällt das Recht am geistigen Eigentum 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Kgl. Dekret Nr. 1/1996, PDF). Falls es keinen Besitzer dieses intellektuellen Eigentums gibt, verfällt es 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

[edit] USA

Für die USA gilt (Zu beachten ist, dass die USA spezielle Staatsverträge mit Deutschland und anderen Ländern hat, die festlegen, dass diese Schutzdauerkriterien nicht für die Nutzung in diesen Ländern zur Anwendung kommen. Insbesondere können US-Werke mit dort abgelaufenem Copyright in der deutschsprachigen Wikipedia nur dann eingebunden werden, wenn sie nach den Richtlinien des deutschen Urheberrechts gemeinfrei sind, unabhängig von ihrem Status in den USA.):

  • Alles Material, das in den USA vor dem 1. Januar 1923 veröffentlicht wurde, ist Public Domain (gemeinfrei).
  • Alles, was vor dem 1. Januar 1964 veröffentlicht wurde, ist Public Domain, sofern das Copyright nicht verlängert wurde (hier findet sich eine Datenbank für Bücher und Karten).
  • Alles, was vor dem 1. März 1989 ohne Copyright-Vermerk ("©", "Copyright" or "Copr." sowie das Jahr der Veröffentlichung und der Inhaber des Copyrights) veröffentlicht wurde, ist Public Domain.
  • Fotografien, die nach dem 1. Januar 1978 aufgenommen wurden, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.
  • Werke, die vor dem 1. Januar 1978 erschaffen, aber nicht veröffentlicht wurden, sind ab dem Zeitpunkt, da für sie Copyright beantragt wurde, 95 Jahre lang geschützt; ansonsten sind anonyme/pseudonyme Werke 95 Jahre nach Erstellung und Werke namentlich bekannter Urheber bis 120 Jahre nach Erstellung geschützt. Es gilt die jeweils kürzere Frist.

Auf [14] gibt es weitere Informationen.

[edit] Werke der US-Regierung

Beispiel einer Public-Domain-Fotografie. Sie wurde von der NASA erstellt, die eine Bundesbehörde der USA ist

Werke der US-Regierung und ihrer Bundesbehörden sind grundsätzlich Public Domain. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Die Public-Domain-Regelung gilt für die Werke mancher, aber nicht aller Regierungen der einzelnen US-Bundesstaaten.
  • Ausgeschlossen sind Firmen, die nicht von der Regierung finanziert werden, wie Amtrak oder der US Postal Service, der das Copyright an US-amerikanischen Briefmarken nach 1978 hält (ältere Briefmarken sind Public Domain).
  • Ausgeschlossen sind auch Werke, die zwar von der US-Regierung in Auftrag gegeben worden sind, aber von Fremdfirmen produziert werden. In diesem Fall kann das Copyright auf die Regierung übertragen worden sein (So wurde etwa das Copyright am Handbuch der Programmiersprache Ada dem US-Verteidigungsministerium übertragen).
  • Manche Bundesbehörden arbeiten mit anderen Instituten oder Firmen zusammen. Das gilt in besonderem Maße für die NASA, die zusammen mit Caltech das Jet Propulsion Laboratory betreibt und gemeinsam mit der ESA und CNES Weltraumprojekte unterhält. In solchen Fällen ist nur Material als Public Domain einzustufen, das allein von der NASA produziert wurde; die anderen Organisationen können auf manches Material, das auf NASA-Seiten veröffentlicht wird, Urheberrechte beanspruchen. Auf der offiziellen Webseite der NASA gibt es in diesen Fällen Copyright-Vermerke.
  • Bilder, die auf Webseiten und in Archiven der US-Regierung oder ihren Bundesbehörden liegen, sind nicht notwendigerweise Public Domain. Bitte halte immer nach Copyright-Vermerken Dritter Ausschau!

[edit] Fußnoten

  1. Es kann Einschränkungen durch lokale Gesetze, das Markenrecht und andere nicht auf das Urheberrecht bezogene Gesetze geben, welche Wikimedia Commons jedoch nicht berücksichtigt. Wikimedia Commons versucht, solche Einschränkungen auf der Bildbeschreibungsseite anzugeben, aber es liegt in der Verantwortung des Nutzers, sicherzustellen, dass die Nutzung der Medien nicht gegen geltende Gesetze verstößt. Insbesondere kann Material, das in einem Land gemeinfrei ist, in einem anderen noch urheberrechtlich geschützt sein.
  2. Schneider, Hans; Gewerbliches und geistiges Urheberrecht in der Freien Stadt Danzig; Danzig 1926 (Stilke)
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