Commons:Panoramafreiheit
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Panoramafreiheit ist ein Begriff, der auf Commons für eine Vorstellung benutzt wird, die dem deutschen Urheberrecht entstammt. Er bedeutet, dass Fotos von Gebäuden, die sich permanent an einem öffentlichen Platz befinden, frei verwendet werden dürfen. Das gilt auch für Gebäude und andere architektonische Arbeiten, die eigentlich einem Urheberschutz unterliegen. Im Allgemeinen ist der Inhaber solch eines Schutzrechtes der Architekt. Viele, aber nicht alle Länder schließen diese Regel in ihr Urheberrecht ein und erlauben, solche Fotografien frei zu veröffentlichen und zu verwenden, ohne dabei das Copyright des Architekten zu verletzen. Einige Länder begrenzen die Freiheit auf Fotografien des Äußeren von Gebäuden, während andere die Freiheit auf Innenaufnahmen, Skulpturen und andere Kunstwerke erweitern, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden. In einzelnen Ländern sind auch zweidimensionale Werke eingeschlossen, wie zum Beispiel Plaketten und Hinweise.
Rechtsstellung[edit]
Gebäude und Skulpturen als Kunstwerke[edit]
Jedes Gebäude und jede Skulptur, die wir in unserer Nachbarschaft sehen steht unter dem Urheberrecht, sofern künstlerische Kreativität angewandt wurde. Die Berner Konvention drückt es in Artikel 2-1[1] so aus: „Der Ausdruck «literarische und künstlerische Werte» soll […] Zeichungen, Gemälde, Architektur, Skulpturen, Stiche und Lithografien einschließen“[2]
Üblich ist, dass die Urheberrechtsgesetze solch ein Objekt ausdrücklich als behandeltes Thema nennen. Das wurde in nationales Recht übernommen (zum Beispiel in das US Copyright Law in §102-8).
Rechtsstellung von Bildern[edit]
Artikel 9 der Berner Konvention[3] sagt ausdrücklich:
- Von dieser Konvention geschützte Autoren literarischer und künstlerischer Werke sollen das ausschließliche Recht für die Genehmigung der Wiedergabe dieser Werke in jeglicher Art und Weise inne haben.
- Es soll Angelegenheit der Gesetzgebung in den Ländern der Union sein, die Wiedergabe solcher Werke in bestimmten Spezialfällen zu genehmigen, sofern so eine Wiedergabe nicht einer normalen Verwertung der Arbeit widerspricht und nicht die legitimen Interessen des Autoren unangemessen beeinträchtigt.
- Jede Schall- oder Bildaufnahme soll als Wiedergabe in Sinne dieser Konvention angesehen werden.
Das wurde zum Beispiel in §106 des US Copyright Law und entsprechendes Nationales Recht übernommen.
Gemäß der Urhebergesetze ist:
-
- Das Aufnehmen von Bildern eine Wiedergabe, die theoretisch vom Architekten autorisiert werden muss, wenn das Wiedergaberecht nicht Teil des nationalen Rechts ist. Das gilt so für jede abgeleitete Arbeit, die auf irgend einem künstlerischen Werk basiert.
Fotografien von Gebäuden[edit]
Die Fotografie eines Gebäudes oder der Ansicht einer Stadt oder eines Dorfes bildet unweigerlich einige Teile von Architektur oder auch Skulpturen ab. Die Fotografie mag oder mag nicht eigene schöpferische Anteile haben, die es zu einer eigenständigen Arbeit machen, aber der Inhalt dieser Arbeit hängt klar von den Inhalten der Arbeiten ab, die darauf abgebildet sind. Im Fall einer solchen Abhängigkeit wird die Fotografie als abgeleitete Arbeit angesehen.
Diese Einschränkung für Gebäudefotografien wird oft durch eigene Klauseln für Fotografien oder Bilder von Gebäuden an öffentlichen Orten abgeschwächt. Diese Klausel wird jedoch nicht immer ausdrücklich in nationalen Gesetzen genannt.
Das Hochladen von Bildern zu Commons, die unter der Panoramafreiheit stehen[edit]
Wenn Bilder zu Commons hochgeladen werden, die Gegenstand der Panoramafreiheit sind, sollen sie bitte mit der {{FOP}}-Vorlage markiert werden, die Hinweise zum urheberrechtlichen Status der Arbeit enthält und die Bilder in eine Kategorie mit Bildern einordnet, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind. Wenn das Land, in dem die Bilder aufgenommen wurden, solche Regelungen nicht kennt oder die Nutzung der Bilder nur für nichtkommerzielle Zwecke erlaubt, können sie nicht unter eine Lizenz gestellt werden, die mit Commons:Lizenzen kompatibel ist, und müssen gelöscht werden. Löschanträge möchten bitte auf Commons:Löschanträge gestellt werden.
Spielarten der Panoramafreiheit[edit]
Wir diskutieren hier den Fall der Rechtsprechung in Deutschland. Hier der Inhalt von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands:
- Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
- Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
→ englische Übersetzung von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands
[4]=== Veröffentlichung von Reproduktionen ===
Der Artikel oben erlaubt, Fotografien, die an öffentlichen Orten aufgenommen wurden zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Es versteht sich, dass das die kommerzielle Veröffentlichung einschließt.
Öffentliche Orte[edit]
Die Gesetze Deutschlands erlauben Fotografen, Ansichten aufzunehmen, die von öffentlich erreichbaren Orten einsehbar sind. Das schließt private Wege und Parks mit öffentlichem Zugang ein. Es schließt jedoch nicht Bahnhöfe oder Bahnsteige ein. Das Bild muss von einem öffentlich erreichbaren Ort aus aufgenommen werden. Es ist nicht erlaubt, ein Bild von so einem Gebäude von einem privaten Gebäude oder einem Helikopter aus aufzunehmen.
In anderen Ländern sind diese Einschränkungen manchmal weniger strikt. Zum Beispiel erlaubt das Recht Australiens, Österreichs, Großbritanniens, Mexikos und Indiens, Bilder von öffentlich zugänglichen Gebäudeinneren aufzunehmen.
Permanent versus zeitweise[edit]
Die ausgestellten Objekte müssen permanent ausgestellt sein. Wenn eine Arbeit an einem öffentlichen Ort nur zeitweise gezeigt wird, muss man sich gegebenenfalls die ausdrückliche Genehmigung zur Aufnahme des Bildes einholen.
Ob eine Arbeit an einem öffentlichen Ort permanent installiert ist oder nicht, ist keine Frage der tatsächlichen Zeitdauer, sondern eine Frage der Absicht zur Zeit der Aufstellung. Wenn sie mit der Absicht an den Ort verbracht wurde, sie an dem öffentlichen Ort für alle Ewigkeit zu belassen oder wenigstens für die volle natürliche Haltbarkeit der Arbeit, dann gilt das als „permanent“.
Eine Skulptur wird üblicher Weise mit der Absicht aufgestellt, sie an ihrem Ort für eine unendliche Zeit zu belassen. Wenn es jedoch von Anfang an klar war, dass sie dort — sagen wir für drei Jahre — belassen wird und danach in ein Museum kommt, dann war die Aufstellung nicht „permanent“. Wenn eine Skulptur andererseits mit Absicht platziert wird, sie dort „Open End“ zu belassen, sie dann aber wegen neuer Baupläne einige Zeit später entfernt wird, dann bleibt die Platzierung „permanent“, auch wenn die Skulptur letztendlich weggeschafft wurde.
Auch schnell zerfallende Arbeiten können somit permanent sein und folglich unter die Panoramafreiheit fallen. Straßenmalerei, Eis-, Sand- und Schneeskulpturen halten selten mehr als ein paar Tage oder Wochen. Wenn sie für ihre natürliche Haltbarkeitszeit an einem öffentlichen Ort bleiben, werden sie trotzdem als „permanent“ angesehen. Wenn aber zum Beispiel eine Eisskulptur nur für ein paar Stunden ausgestellt wird und dann an einen kalten Lagerplatz verbracht wird, dann könnte sie nicht als „permanent“ platziert angesehen werden.
Architektur versus Skulptur[edit]
Das Recht Deutschlands erlaubt das Fotografieren von Gebäuden und Skulpturen. Die Lage in der Vereinigten Staaten ist anders. → Abschnitt Vereinigte Staaten
Musik, Literatur und anderes[edit]
Manchmal sind literarische Arbeiten Teil einer Skulptur oder wird auf einer öffentlich einsehbaren Plakette präsentiert. Es besteht gemeinhin Einvernehmen, dass die Präsentation dieser Arbeiten unter die Panoramafreiheit fallen.
Anerkennung der Quellen[edit]
Das Urheberrecht verpflichtet üblicher Weise den Fotografen seine Fotografie mit Angaben zu versehen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass man eine Beschreibung des dargestellten Objekts und seiner Autoren zur Verfügung stellen muss. Man kann jedoch von dieser Pflicht befreit sein, wenn die Autorenschaft schwierig zu ermitteln ist. Das Urheberrecht Deutschlands sagt beispielsweise in §62, dass der Fotograf keine Angaben machen muss, wenn sie nicht klar ersichtlich am abgebildetetn Objekt angebracht wurden.
Das Recht auf Modifizierung[edit]
Die Panoramafreiheit ist auf die Aufnahme von Bildern tatsächlicher Objekte beschränkt. Im Allgemeinen ist die Modifizierungsfreiheit solcher Bilder beschränkt. Der §62 im Urheberrecht Deutschlands verbietet zum Beispiel jegliche Modifikationen, bis auf die technisch notwendigen, abhängig von der Wiedergabetechnik.
Weitere abgeleitete Arbeiten[edit]
Eine auf eine Fotografie basierende abgleitete Arbeit ist meistens zudem eine vom dargestellten Objekt abgeleitete Arbeit. Die Panoramafreiheit schließt üblicher Weise die Weitergabe des Autorisierungsrecht für die abgeleitete Arbeit nicht ein. Der Autor einer Fotografie nur für den eigenen kreativen Beitrag an der Arbeit das Recht, von seiner Fotografie abgeleitete Arbeiten zu autorisieren. Er hat jedoch nicht das Recht abgeleitete Arbeiten zu autorisieren, die sich vor allem auf das das originale Objekt beziehen.
Bilder von gemeinfreien Objekten[edit]
Gemeinfreie Objekte („Public Domain“-Objekte) sind nicht vom Urheberrecht geschützt, darum können Objekte dieser Art frei fotografiert werden und die Bilder können sowohl lizenzfrei als auch kommerziell veröffentlicht werden, so weit es das Urheberrecht angeht. Allerdings mag es vertragliche oder andere Beschränkungen der Bildaufnahme geben, insbesondere bei Privateigentum. Darüber hinaus können Bilder von gemeinfreien Objekten frei verändert und abgeleitete Werke frank und frei entwickelt werden. Alte Gebäude und Statuen beispielsweise, deren Architekten oder Künstler seit mehr als einer (länderunterschiedlich) festgelegten Anzahl von Jahren verstorben sind, sind gemeinfrei.
Situation in verschiedenen Ländern[edit]
Albanien[edit]
Not OK
Algerien[edit]
OK
Andengemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru)[edit]
OK
Argentinien[edit]
OK für Gebäude,
Not OK für Skulpturen und andere Arbeiten
Armenien[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Australien[edit]
OK {{FoP-Australia}}
Österreich[edit]
OK
Aserbaidschan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Bahamas[edit]
OK
Bahrain[edit]
Not OK
Bangladesch[edit]
OK
Weißrussland[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Belgien[edit]
Not OK
Belize[edit]
OK
Bolivien[edit]
OK → Abschnitt Andengemeinschaft (Bolivien, Kolumbien, Ecuador und Peru)
Bosnien und Herzegowina[edit]
Not OK
Brasilien[edit]
OK
Bulgarien[edit]
Not OK
Burma[edit]
OK für dreidimensionale Arbeiten, Gebäude und Modelle von Gebäuden;
Not OK für die meisten zweidimensionalen Arbeiten
Kambodscha[edit]
Not OK
Kanada[edit]
OK für dreidimensionale Arbeiten, Gebäude und Modelle von Gebäuden;
Not OK für die meisten zweidimensionalen Arbeiten {{FoP-Canada}}
Chile[edit]
OK
China, Volksrepublik[edit]
OK {{FoP-China}}
Kolombien[edit]
OK see Andean Community of Nations
Costa Rica[edit]
Not OK: Urheberrecht: Es lícita la reproducción fotográfica o por otros procesos pictóricos, cuando esta reproducción sea sin fines comerciales, de las estatuas, monumentos y otras obras de arte protegidas por derechos de autor, adquiridos por el poder público, expuestos en las calles, los jardines y los museos.
Elfenbeinküste[edit]
Not OK
Kroatia[edit]
OK
Kuba[edit]
OK
Zypern[edit]
OK
Tschechien[edit]
OK
Dänemark[edit]
OK nur für Gebäude
Dominikanische Republik[edit]
OK
Ecuador[edit]
OK see Andean Community of Nations
Ägypten[edit]
OK {{FoP-Egypt}}
El Salvador[edit]
OK, mehr oder weniger
Estland[edit]
Not OK
Europäische Union[edit]
| Freedom of panorama in European countries |
|
OK, including public interiors
|
|
OK
|
|
OK for buildings only
|
|
Not OK
|
|
Public interiors are OK, but schools, opera
buildings, entrance halls of businesses, and museums are not public places for the purpose of Dutch law, while railway stations are. |
Finnland[edit]
OK nur für Gebäude
Frühere Sowjetunion[edit]
Not OK
Frankreich[edit]
Not OK {{NoFoP-France}}
Georgien[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Deutschland[edit]
OK {{FoP-Germany}}
Ghana[edit]
wahrscheinlich
Not OK
Griechenland[edit]
Not OK
Guatemala[edit]
OK
Guernsey[edit]
OK
Honduras[edit]
OK {{FoP-Honduras}}
Hong Kong[edit]
OK
Ungarn[edit]
OK {{FoP-Hungary}}
Island[edit]
Not OK
Indien[edit]
OK
Iran[edit]
Not OK
Irland[edit]
OK {{FoP-Ireland}}
Israel[edit]
OK {{FoP-Israel}}
Italien[edit]
Not OK {{FoP-Italy}}
Jamaika[edit]
OK
Japan[edit]
OK {{FoP-Japan}} nur für Gebäude;
Not OK {{NoFoP-Japan}} für Kunstwerke
Kasachstan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Kenia[edit]
OK
Korea, Nord-[edit]
OK
Kosovo[edit]
Not OK, nur nicht-kommerziell
Kirgistan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Lettland[edit]
Not OK
Laos[edit]
Not OK
Libanon[edit]
Not OK
Libyen[edit]
Not OK
Liechtenstein[edit]
OK
Litauen[edit]
Not OK
Luxemburg[edit]
Not OK
Makedonien[edit]
OK
Malaysia[edit]
OK {{FoP-Malaysia}}
Mali[edit]
Not OK
Mexiko[edit]
OK {{FoP-Mexico}}
Moldawien[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Mongolei[edit]
Not OK
Montenegro[edit]
Not OK „nicht wenn direkter oder indirekter wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird“
Marokko[edit]
Not OK
Mosambik[edit]
Not OK
Myanmar[edit]
Namibia[edit]
Not OK
Niederlande[edit]
OK {{FoP-Nederland}}
Neuseeland[edit]
OK
Norwegen[edit]
OK nur für Gebäude
Pakistan[edit]
OK
Paraguay[edit]
OK
Peru[edit]
OK
Philippinen[edit]
Not OK
Polen[edit]
OK {{FoP-Poland}}
Portugal[edit]
OK
Katar[edit]
Not OK
Rumänien[edit]
Not OK
Russland[edit]
Not OK {{NoFoP-Russia}} → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Saudiarabien[edit]
Not OK
Senegal[edit]
Not OK {{NoFoP-Senegal}}
Serbien[edit]
OK
Singapur[edit]
OK für dreidimensionale Objekte;
Not OK für zweidimensionale Objekte {{FoP-Singapore}}
Slowakei[edit]
OK
Südafrika[edit]
Not OK
Spanien[edit]
OK {{FoP-Spain}}
Sri Lanka[edit]
Not OK
Sudan[edit]
Not OK
Schweden[edit]
OK {{FoP-Sweden}}
| Gebäude |
Öffentliche Kunst |
| Karten |
Geschützte Verbindungen |
Schweiz[edit]
OK → de:Panoramafreiheit#Schweiz
Taiwan (Republik China)[edit]
Not OK für Kunstwerke
OK für Gebäude
Tadschikistan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Thailand[edit]
OK {{FoP-Thailand}}
Tunesien[edit]
OK
Türkei[edit]
OK
Turkmenistan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Uganda[edit]
OK
Ukraine[edit]
Not OK
Vereinigte Arabische Emirate[edit]
Not OK {{NoFoP-UAE}}
Vereinigtes Königreich[edit]
OK (für dreidimensionale Arbeiten, nicht immer für zweidimensionale Arbeiten ) {{FoP-UK}}
Vereinigte Staaten[edit]
OK nur für Gebäude {{FoP-US}}
Usbekistan[edit]
Not OK → Abschnitt Frühere Sowjetunion
Vatikanstadt[edit]
Not OK
Venezuela[edit]
OK
Vietnam[edit]
OK
Siehe auch[edit]
Einzelnachweise[edit]
- ↑ http://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/trtdocs_wo001.html
- ↑ “The expression "literary and artistic works" shall include […] works of drawing, painting, architecture, sculpture, engraving and lithography”
- ↑ http://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/trtdocs_wo001.html
- ↑ Neuere Postbauten in Bayern
Bibliografie[edit]
- Vogel. In: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37004-7
- Dreier. In: Thomas Dreier/Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. 2. Auflage. München: Beck 2006 ISBN 340654195X
- Cornelie von Gierke: Die Freiheit des Straßenbildes (§59 UrhG). In: Hans-Jürgen Ahrens (Hrsg.): Festschrift für Willi Erdmann. Zum 65. Geburtstag. Heymann, Köln u.a. 2002, S. 103-115, ISBN 3-452-25191-8
Weblinks[edit]
Email with suggestions about the international panorama freedom situation- American Intellectual Law Association
- Franklin Pierce Law Center on the intellectual law
Article in www.fotorecht.de about the buildings of Hundertwasser and the panorama freedom in Europa - some of the information concerning the panorama freedom in Europa is misleading.
- This page is based on the German Wikipedia article Panoramafreiheit
