File:Testament Fritz u. Yella Hallgarten 1916.JPG

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Deutsch: Das Testament von Fritz und Yella Hallgarten (geb. Bonn) zugunsten der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Text: "36. (41) IV. 140/16.. 50 Mark in einer Stempelmarke auf dem Briefumschlag entwertet. Notariatsregister Nr. 487, Jahr 1916. Verhandelt. Frankfurt am Main den 10 ten November 1916 im Hause Bockenheimerlandstrasse Nr. 100. Vor mir, dem Königlichen Notar Dr. jur. Heinrich Jucho zu Frankfurt am Main und den zugezogenen Zeugen Rechtsanwalt Dr. jur. Hermann Rumpf zu Frankfurt am Main 2) Bürogehilfin Bertha Stemmler zu Frankfurt am Main erschienen heute von Person bekannt die Eheleute Dr. phil. Fritz Hallgarten und Yella Hallgarten, geborene Bonn zu Frankfurt am Main wohnhaft. Die Erschienenen erklärten ein Testament durch Uebergabe einer Schrift errichten zu wollen. Dieselben übergaben hierauf mir dem Notar eine offene Schrift, welche das Datum Frankfurt am Main den 10ten November 1916 trug und die Unterschriften Dr. Fritz Hallgarten und Yella Hallgarten geb. Bonn auswies und erklärten mündlich, dass diese Schrift ihren letzten Willen enthalte. Die Schrift wurde von mir dem Notar angenommen und diesem Protokoll beigefügt. Vorstehendes Protokoll wurde hierauf den Erschienenen vorgelesen, von den Testierern genehmigt und von ihnen den beiden Zeugen eigenhändig unterschrieben: gez. Dr. Fritz Hallgarten gez. Yella Hallgarten geb. Bonn gez. Dr. jur. Hermann Rumpf gez. Bertha Stemmler (L.S.)gez: Dr. Heinrich Jucho, Königl. Notar

Gemeinschaftliches Testament. Wir, die Eheleute Dr. Fritz Hallgarten und Yella Hallgarten, begorene Bonn in Frankfurt am Main bestimmen hierdurch letztwillig, was folgt:

1. Wer von uns beiden zuerst verstirbt, soll, sofern bei seinem Tode ein Abkömmling von Uns beiden lebt-vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen= nach den bis zum Januar 1900 in Frankfurt am Main in Geltung gewesenen Gesetzes beerbt werden und zwar unter Ausschluss der Befugnis für den Ueberlebenden von uns beiden, gemaess Artikel 55 Paragraph 6 in Verbindung mit Artikel 46 Paragraph 2 und 3 des Preussischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu wählen. Sollten jedoch beim Tode des Erstversterbenden von uns beiden keine Abkömmlinge von uns beiden leben, so soll der Ueberlebende von uns beiden alleiniger Erbe des Erstversterbenden von uns beiden sein.

2. Nach dem Tode des Letztversterbenden von uns beiden soll unser gemeinsamer Nachlass den aus unserer Ehe hervorgegangenen Kindern zu gleichen Teilen zufallen, soweit er ihnen bis dahin nicht bereits angefallen war. An Stelle eines wegefallenden Kindes treten dessen Abkömmlinge.

3. Sollte einer unserer Abkömmlinge zu der Zeit, wo ihm nach den vorstehenden Bestimmungen ein Erbteil anfällt, das 25ste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

so soll ihm die Verwaltung seines Erbteils und die Verfügung über die Kapitalbestände desselben bis zur Vollendung des 25sten Lebensjahr entzogen sein. Der Ueberlebende von uns beiden soll jedoch befugt sein,- tunlichst im Einverständnis unserer Testamentsvollstrecker- einem jeden unserer Abkömmlinge, vorausgesetzt, dass er sich dessen würdig zeigt, zur Begründung einer Lebensstellung schon vor Vollendung des 25ten Lebensjahres, einen angemessenen Teil der Kapitalbestände seines Erbteils zur freien Verfügung auszuantworten. Die gleiche gleiche Befugnis haben unsere Testamentsvollstrecker nach dem Tode des Letztversterbenden von uns beiden.

4. Sollten beim Tode des Letztversterbenden von uns beiden keine Abkömmlinge von uns leben, so soll, was von unserem beiderseitigen Nachlass noch vorhanden sein wird, an unserem beiderseitigen, an unsere beiderseitigen Geschwister nach Kopfteilen fallen mit der Massgabe, dass an die Stelle eines wegfallenden Geschwisters dessen Kinder treten Dabei soll angenommen werden, wir beide seien im Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden von uns beiden verstorben. Sollte der Letztversterbende unserer Abkömmlinge ohne Hinterlassung einer entgegenstehenden Verfügung über sein Erbteil aus unserem beiderseitigen Nachlass nach dem Tode des Letztversterbenden von uns beiden, jedoch vor Ablauf von dreissig Jahren nach dem Tode des Letztversterbenden von uns beiden versterben so soll das, was dann von unserem beiderseitigen Nachlass letztwillig zu verfügen, in keiner Weise beeinträchtigt werden.

5. Soweit nach den Bestimmungen der Ziffer 4 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments unsere beiderseitigen Geschwister oder deren Kinder zu Erben berufen sind und die Erbschaft annehmen, hat ein jeder dieser Erben folgende Auflage zu erfüllen: Uebersteigt der Wert des Vermögens des einzelnen Erben im Augenblick des Anfalls des Erbteils zusammengerechnet mit dem Wert dieses Erbteils vier Dritteile des Wertes des Vermögens desselben Erben, welches dieser am 31. Dezember 1916 besass, so soll der Erbe verpflichtet sein, Werte, welche dem jene vier Dritteile übersteigenden Betrage gleichkommen, jedoch unter keinen Umständen mehr als den Wert des Erbteils, abzutrennen und- tunlichst im Einverständnis unserer Testamentsvollstrecker - im Sinne unserer sozialen und gemeinnützigen Bestrebungen zu verwenden.

6. Dem Ehegatten eines jeden unserer Erben soll nach dem Tode des betreffenden Erben die lebenslängliche Nutzniesung an dem nach Erfüllung der Auflage im Sinne der Ziffer 5 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments verbleibenden Erbteils seines verstorbenen Ehegatten zu stehen. Stirbt einer unserer zu Erben eingesetzten Verwandten vor dem Eintritt des Erbfalles kinderlos, jedoch unter Hinterlassung eines Ehegatten, so vermachen wir diesem Ehegatten den lebenslänglichen Zinsgenuss an dem Erbteil, welches den zu Erben eingesetzten verstorbenen Verwandten, wenn er noch lebte, zugefallen und, soweit unsere Geschwister und deren Kinder in Frage kommen, nach Erfüllung der Auflage im Sinne der Ziffer 5 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments verbleiben wäre vorbehaltlich jedoch der Rechte des Ueberlebenden von uns beiden aus Ziffer 1 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments.

7.

Sollte beim Tode des Letztversterbenden von uns beiden keiner der in den Ziffern 2 und 4 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments eingesetzten Erben am Leben sein oder die Erbschaft annehmen, so soll die Universität in Frankfurt am Main unsere Erbin sein. Sollte einer unserer nach den Ziffern 2 und 4 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments als Erben oder Nacherben berufenen Abkömmlinge zu hinterlassen, so soll im ersteren Fall (oder Ausschlagung) das Erbteil und im letzteren Fall, was von dem Erbteil noch vorhanden sein wird, an die Universität in Frankfurt am Main fallen. Was die Universität in Frankfurt am Main auf Grund dieser Verfügung erbt, soll für Freibetten in der orthopädischen Klinik (Friedrichsheim) und, falls diese nicht mehr bestehen sollte, für Freibetten in den anderen medizinischen Kliniken verwendet werden.

8. Sollte der Ueberlebende von uns beiden nach dem Tode das Erstversterbenden von uns beiden sich wieder verheiraten, so soll er- vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments- befugt sein, über einen die Hälfte nicht übersteigenden Teil unseres gemeinsamen Nachlasses zu Gunsten seines zweiten Ehegatten und der Abkömmlinge aus seiner zweiten Ehe von den Bestimmungen der Ziffern 2 bis 7 dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments abweichende letztwillige Verfügung zu treffen.

9. Wir behalten uns vor, gemeinschaftlich oder jedes von uns beiden für sich in Abänderung oder Ergänzung dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments weitere Vermächtnisse zu verfügen, jedoch ausser über die zu persönlichen Gebrauch eines jeden von uns beiden bestimmten Gegenstände.wie zum Beispiel Schmuckgegenstände und dergleichen, nur über Werte bis zum Gesamtbetrage von M. 50,000,- für jeden von uns beiden. Dieser Vorbehalt erstreckt sich nicht nur auf die Zeit bis zum Tode des Erstversterbenden von uns beiden, sondern es soll auch der Ueberlebende von uns beiden berechtigt sein, nach dem Tode des Erstversterbenden von uns beiden weitere Vermächtnisse in dem vorbeschriebenen Umfange zu verfügen.

10. Sofern und soweit in den vorstehenden Bestimmungen die Anordnung einer Nachbarschaft enthalten ist, soll der Vorerbe von allen Beschränkungen und Verpflichtungen in vollem Umfange befreit sein, soweit diese Befreiung gesetzlich zulässig ist.

11. Jedes von uns beiden, wie auch unsere Erben sollen von jeder Verpflichtung zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses bei Gerichten und anderen Behörden befreit sein, soweit eine Befreiung nach den Gesetzten möglich ist. In gleicher Weise schliessen wir die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch Gerichte und andere Behörden für unseren gemeinsamen Nachlass sowohl, wie für den Nachlass eines jeden von uns beiden aus, soweit eine solche Ausschliessung nach den Gesetzen möglich ist. Die gesetzlichen Verpflichtungen unserer Testamentsvollstrecker werden hierdurch nicht berührt.

12. Zu unseren Testamentsvollstreckern ernennen wir: 1. Stadtrat Karl Augustin in Charlottenburg 2. Dr. Robert Hallgarten in München. Für den Fall, dass einer dieser Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amts in Wegfall kommt, sollen an die Stelle des zu 2 genannten Testamentsvollstreckers Professor Dr. Moritz Bonn in München treten. Die beiden im Amte befindlichen Testamentsvollstrecker sind ermächtigt und verpflichtet , für den Fall, dass nicht für jeden der Testamentsvollstrecker ein Nachfolger vorhanden ist, einen solchen zu ernennen, so dass immer für jeden Testamentsvollstrecker ein ein Nachfolger vorhanden ist. Sollte trotz dieser Vorschrift nur noch ein Testamentsvollstrecker vorhanden sein, so ersuchen wir das Nachlassgericht, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu ernennen. Es sollen immer zwei Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich führen. Von den beiden Testamentsvollstreckern sollen tunlichst einer rechtskundig, der andere geschäftskundig sein. Wir erwarten von unseren Testamentsvollstreckern, dass sie ihr Amt nicht nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften genau nach den Bestimmungen dieses unseres gemeinschaftlichen Testaments ausüben, sondern auch ihre Aufgabe tunlichst rasch zu Ende führen werden. Als Vergütung für die Führung ihres Amtes

erhalten unsere Testamentsvollstrecker zusammen zu anteilmässiger Verteilung für das Jahr ein."
Date
Source Archiv der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main
Author Fritz und Yella Hallgarten

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