Category talk:De RGZ136

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Damit die category:Law of Germany bei der zu erwartenden Flut von Scans von Gerichtsentscheidungen und Entscheidungssammlungen nicht ausufert, sollten Entscheidungen unter dem Namen des Gerichts und dort in der Kategorie Gerichtskürzel + Kammer z. B. OLGM 29 abgelegt werden. Der Zieldateiname sollte auf das Gerichtskürzel verzichten, damit mehr Platz für das eigentliche Aktenzeichen bleibt und aus maximal 20 Zeichen bestehen, damit der Dateiname ohne Cursor sichtbar ist. Er sollte mit der Kammer beginnen, z. B. 29 U 1638/06 001.jpg (das sind 20 Zeichen) für die Seite 1 der Entscheidung OLGM 29 U 1638/06. Für Scans aus Entscheidungssammlungen gilt das Entsprechende, jedoch muss auf jeden Fall die Seitenzahl des Sammelbands in den Zieldateinamen übernommen werden, damit weitere Scans richtig eingeordnet werden, z. B. RGZ 130 136.jpg für die Seite 1 einer Entscheidung, die auf Seite 136 von Band 130 beginnt. Auf Kommas im Zieldateinamen ist zu verzichten. — Preceding unsigned comment added by Merker Berlin (talk • contribs) 23 November 2008‎ (UTC)