File:337th Volks-Grenadier Division Logo.svg

Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 411 × 292 Pixel, Dateigröße: 8 KB)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.

Beschreibung

[Bearbeiten]
Beschreibung
Русский: Эмблема 337-й фольксгренадерской дивизии вермахта.
English: Logo of 337th Volks-Grenadier Division, 2 World War
Deutsch: Truppenkennzeichen 337. Volks-Grenadier-Division, 2. Weltkrieg
Datum
Quelle Eigenes Werk
Urheber Vasyatka1
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
not required
 
Diese Vektorgrafik wurde von v mit Adobe Illustrator erstellt.

Lizenz

[Bearbeiten]
Public domain
This file depicts the coat of arms of a German Körperschaft des öffentlichen Rechts (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms or flags are gemeinfrei (in the public domain). Since the Federal Republic of Germany is the legal successor of the Weimar Republic as well as of the "Third Reich" this law is also applicable to flags and coat of arms promulgated before 1945.
Note: The usage of coats of arms and flags (especially those of the "Third Reich") is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.

English  français  日本語  한국어  简体中文  繁體中文  +/−

Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell08:17, 11. Mai 2014Vorschaubild der Version vom 08:17, 11. Mai 2014411 × 292 (8 KB)Vasyatka1 (Diskussion | Beiträge)User created page with UploadWizard

Keine Seiten verwenden diese Datei.

Globale Dateiverwendung

Die nachfolgenden anderen Wikis verwenden diese Datei:

Metadaten