File:DE Warendorf COA.svg

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Bildtexte

Kurzbeschreibungen

Wappen der Kreisstadt Warendorf

Beschreibung[Bearbeiten]

Wappen
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Deutsch: der Stadt Warendorf
English: the German city of Warendorf
Français : de la ville de Warendorf
Blasonierung
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Deutsch: „Ein offenes Stadttor mit Turmmauerarchitektur. Tor und Turmfenster haben runde Bogen; ein Fallgitter, in Silber gehalten, befindet sich über dem Stadttor. Das gesamte Wappen hat einen goldfarbenen Untergrund.“ Diese Formulierung entstammt der Hauptsatzung; korrekt muss es heißen:„In Gold (Gelb) ein roter Torturm mit doppeltem Zinnenkranz, offenem Tor mit darüber hängendem silbernen (weißen) Fallgatter und beiderseits anschließender, ansteigender roter Zinnenmauer.“ Das Wappen basiert auf dem ältesten erhaltenen Abdruck des Stadtsiegels, welches sich unter einem Vertrag mit der Stadt Köln von 1255 befindet. Es wurde in dieser Form 1952 vom Stadtrat angenommen.
English: „Or, a gate tower gules with double embattled crest, open gate, with an above hanging portculli Argent and on both sides rising embattled walls gules.“ The arms of Warendorf were first granted in 1909, 1952 again and based on the old seal of the city. Warendorf became a city in the early 13th century. The oldest seal (known from 1255) already shows the gate. On the gate was placed a grill, which could either be a part of the gate, but could also be the symbol of St. Laurentius. It was also explained as a misinterpretation of the concrete between the stones of the wall. Whatever its origin, the portculli was often used as a symbol of the city in the 16th century and onwards.
Referenzen
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Deutsch: Hauptsatzung der Stadt Warendorf, §2 Stadler, Klemens: Deutsche Wappen - Bundesrepublik Deutschland. Angelsachsen Verlag, 1972, Band 7, S. 97
Datum 1952 - first 1909
Künstler
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Stadt Warendorf
Quelle
Andere Versionen
SVG‑Erstellung
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Der SVG-Code ist valide.
 
Dieses Wappen wurde von Jürgen Krause mit Inkscape erstellt.

Lizenz[Bearbeiten]

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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