File:Deutsche Rote Kreuz wwii.jpg

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Deutsche_Rote_Kreuz_wwii.jpg(450 × 600 Pixel, Dateigröße: 146 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

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Beschreibung

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Beschreibung
English: Old poster for German Red Cross during the Second World War.
Deutsch: Plakat des Deutschen Roten Kreuzes aus dem Dritten Reich.
Svenska: Affisch för Tyska röda korset under andra världskriget.
Español: Póster de la Cruz Roja del Alemania.
Français : Affiche pour la Croix-Rouge allemande.
Datum
Quelle Eigenes Werk
Urheber Herrzogg

Lizenz

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Public domain Ich, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentliche es als gemeinfrei. Dies gilt weltweit.
In manchen Staaten könnte dies rechtlich nicht möglich sein. Sofern dies der Fall ist:
Ich gewähre jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich.
IHL Symbol Die Verwendung des abgebildeten Symbols ist durch eine Reihe von internationalen Abkommen geregelt, insbesondere die Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907, die Genfer Konventionen von 1949 sowie ihre Zusatzprotokolle von 1977 und 2005, und weitere Regeln des humanitären Völkerrechts, wie sie als Vertragsrecht oder Gewohnheitsrecht Bestand haben. Der Missbrauch dieses Symbols ist durch diese Abkommen sowie durch das nationale Recht aller Vertragsstaaten verboten. Diese Einschränkungen gelten unabhängig von den urheberrechtlichen Bestimmungen, die für die hier vorliegende Abbildung gelten.
Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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aktuell15:36, 15. Jan. 2010Vorschaubild der Version vom 15:36, 15. Jan. 2010450 × 600 (146 KB)Herrzogg (Diskussion | Beiträge){{Information |Description={{en|1=Old poster för German Red Cross during the Second World War.}} |Source={{own}} |Author=Herrzogg |Date=2009-11-01 |Permission= |other_versions= }} [[Category:Charles Edward, Duke of Saxe-Coburg and Goth

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