File:RAD Weibliche Jugend.svg
Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Größe der PNG-Vorschau dieser SVG-Datei: 800 × 505 Pixel. Weitere Auflösungen: 320 × 202 Pixel | 640 × 404 Pixel | 1.024 × 647 Pixel | 1.280 × 809 Pixel | 2.560 × 1.617 Pixel | 1.268 × 801 Pixel.
Originaldatei (SVG-Datei, Basisgröße: 1.268 × 801 Pixel, Dateigröße: 27 KB)
Dateiinformationen
Strukturierte Daten
Bildtexte
Beschreibung[Bearbeiten]
BeschreibungRAD Weibliche Jugend.svg |
English: House and Office Flag for Female Sections of the German Labour Service (Hausflagge des Reichsarbeitsdienstes der weiblichen Jugend - RADwJ) 1935-1945 |
|||||||||
Datum | ||||||||||
Quelle |
Own work by uploader Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt . |
|||||||||
Urheber | Fornax | |||||||||
Colors InfoField |
|
|||||||||
SVG InfoField | Diese Vektorgrafik wurde mit einem Texteditor erstellt. Die Validierung hat sie für syntaktisch korrekt befunden. |
Lizenz[Bearbeiten]
Public domainPublic domainfalsefalse |
Diese Datei zeigt die Flagge einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 5 Abs. 1 des deutsches Urheberrechtsgesetzes sind amtliche Werke wie Wappen oder Flaggen gemeinfrei. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsnachfolgerin der Weimarer Republik sowie des NS-Staats ist, gilt dieses Gesetz auch für Flaggen, die vor 1945 verkündet wurden.
Beachte: Die Verwendung von Wappen und Flaggen (insbesondere die des NS-Staats) unterliegt rechtlichen Beschränkungen, unabhängig vom Urheberrechts-Status der hier gezeigten Darstellung.
|
Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen. Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Dateiversionen
Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.
Version vom | Vorschaubild | Maße | Benutzer | Kommentar | |
---|---|---|---|---|---|
aktuell | 12:44, 1. Okt. 2008 | 1.268 × 801 (27 KB) | Fornax (Diskussion | Beiträge) | {{Information |Description={{en|1=House and Office Flag for Female Sections of the German Labour Service (Hausflagge des Reichsarbeitsdienstes der weiblichen Jugend - RADwJ) 1935-1945}} |Source=Own work by uploader {{Inkscape}} |Author=[[User:Fornax|Forna |
Du kannst diese Datei nicht überschreiben.
Dateiverwendung
Die folgende Seite verwendet diese Datei:
Globale Dateiverwendung
Die nachfolgenden anderen Wikis verwenden diese Datei:
- Verwendung auf cs.wikipedia.org
- Verwendung auf de.wikipedia.org
- Verwendung auf el.wikipedia.org
- Verwendung auf en.wikipedia.org
- Verwendung auf es.wikipedia.org
- Verwendung auf et.wikipedia.org
- Verwendung auf he.wikipedia.org
- Verwendung auf hu.wikipedia.org
- Verwendung auf it.wikipedia.org
- Verwendung auf ja.wikipedia.org
- Verwendung auf ko.wikipedia.org
- Verwendung auf lv.wikipedia.org
- Verwendung auf mk.wikipedia.org
- Verwendung auf no.wikipedia.org
- Verwendung auf pt.wikipedia.org
- Verwendung auf sr.wikipedia.org
- Verwendung auf tr.wikipedia.org
- Verwendung auf uk.wikipedia.org
- Verwendung auf zh.wikipedia.org