File:Andrew II seal 1224.jpg

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Andrew_II_seal_1224.jpg(451 × 478 Pixel, Dateigröße: 86 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.
Seal of Andrew II of Hungary (1224)

Beschreibung[Bearbeiten]

Beschreibung
Magyar: II. András magyar király pecsétje, 1224
Datum
Quelle A magyar királyi Országos Levéltár diplomatikai osztályában őrzött pecsétek mutatója, Hungarian National Archives (MOL), Budapest, 1889
Urheber
György Klösz  (1844–1913)  wikidata:Q1114205
 
György Klösz
Alternative Namen
Kloess, Johann Georg Justus
Beschreibung deutsch-ungarischer Fotograf
Geburts-/Todesdatum 15. November 1844 Auf Wikidata bearbeiten 4. Juli 1913 Auf Wikidata bearbeiten
Geburts-/Todesort Darmstadt Budapest
Wirkungsdaten (at least) 1867-?
Wirkungsstätte
Normdatei
creator QS:P170,Q1114205

Lizenz[Bearbeiten]

Public domain
Diese Datei ist in Ungarn gemäß dem Ungarischen Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. LXXVI von 1999 über das Urheberrecht) (konsolidierter aktueller Text siehe WIPO) gemeinfrei, da eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zutreffen:
  • Veröffentlichte Werke von bekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem der Urheber gestorben ist (oder, falls es gemeinsame Urheber gab, das Jahr, in dem der zuletzt verstorbene Urheber gestorben ist): Artikel 31(1) und (2).
  • Veröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde: Artikel 31 Absatz 3. (Wird der Urheber während dieses Zeitraums bekannt, gilt der vorstehende Absatz).
  • Unveröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem Zeitpunkt der Schaffung des Werks vergangen, und 25 Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk von einer anderen Person als dem Urheber rechtmäßig offenbart wurde: Artikel 31(7) und 32.
  • Amtliches Werk. Es handelt sich um eine Rechtsvorschrift, einen anderen Rechtsakt der staatlichen Verwaltung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, eine behördliche oder sonstige amtliche Bekanntmachung oder ein Dokument oder eine Norm oder eine ähnliche Vorschrift, die durch einen Rechtsakt verbindlich gemacht wurde: Artikel 1 Absatz 4.
  • Fakten und Tagesnachrichten. Es handelt sich um Fakten oder Tagesnachrichten, die als Grundlage für Presseinformationen dienen: Artikel 1 Absatz 5.
  • Folklore. Sie ist ein Ausdruck der Folklore: Artikel 1 Absatz 7. (Beachte jedoch, dass Werke individueller und origineller Natur, die von der Volkskunst inspiriert sind, dem Urheberrecht unterliegen).

Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

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