File:DEU Stadtsteinach COA.svg

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Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 979 × 1.068 Pixel, Dateigröße: 93 KB)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

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Beschreibung[Bearbeiten]

Wappen
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Deutsch: Wappen von Stadtsteinach
English: Coat of Arms of Stadtsteinach
Blasonierung
InfoField
Deutsch: In Gold ein mit einer silbernen Schrägleiste überdeckter, rot bewehrter schwarzer Löwe.
Referenzen
InfoField
[1]
Tingierung
InfoField
argentgulesorsable
Datum
Deutsch: seit 14 Jh.
Provenienz
Deutsch: Im Jahr 1151 erwarb der Bamberger Bischof Eberhard von Otelingen (1146 bis 1170) den Markt Steinach und die nahe gelegene, heute nur noch als Ruine erkennbare, Burg Nordeck für das Bistum Bamberg. Nach dem Aussterben der Andechs-Meranier 1248 fiel dem Bistum auch die ausgedehnte Cent Steinach zu. In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts wird Steinach zur Stadt erhoben. Aus dem Jahr 1421 ist der Abdruck eines Siegels überliefert, das um 1350 entstanden ist. Im Schild steht das Wappenbild des Landesherrn, der bambergische Hochstiftslöwe. Auch in anderen Siegeln aus dem 16. und 17. Jahrhundert ist nur das bambergische Hochstiftswappen zu sehen. In der Vasallentafel von 1603 und in einem Wappenbuch von 1605/09 erscheint unterhalb des Hochstiftslöwen eine doppelte Zinnenmauer. Von 1819 bis 1836 wurde der Löwe durch einen gesenkten silbernen Sparren in blauem Feld ersetzt. 1951 erfolgte die Wiederannahme des historischen Wappens ohne Zinnenmauer. Stadtsteinach gehörte bis zur Säkularisation 1803 zum Bistum Bamberg.
Künstler
InfoField
  • UnbekanntUnknown
  • vectorized by Gliwi
Quelle [2]
Andere Versionen
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Dieses Wappen wurde von Gliwi mit Inkscape erstellt.
 
Dieses SVG-Wappen wurde in der Grafikwerkstatt (de) überarbeitet.

Lizenz[Bearbeiten]

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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