File:DEU Volkenschwand COA.svg

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Bildtexte

Kurzbeschreibungen

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Beschreibung

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Wappen
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Deutsch: der Gemeinde Volkenschwandim Kreis Kelheim, Bayern
English: of the municipality of Volkenschwandin the district of Kelheim, in Bavaria
Blasonierung
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Deutsch: Über durch eine Zickzackstufe von Silber und Rot gespaltenem Schildfuß, gespalten; vorne in Rot ein silberner Schrägbalken, der mit einem rot brennenden schwarzen Ast belegt ist, hinten in Silber ein schwebendes blaues Kleeblattkreuz.
Referenzen
InfoField
Haus der Bayerischen Geschichte
Tingierung (BY)
InfoField
argentcélestegulessable
Datum 1987
date QS:P571,+1987-00-00T00:00:00Z/9
Provenienz
Deutsch: Der silberne Schrägbalken in Rot ist das heraldische Zeichen von Hochstift und Domkapitel Regensburg und erinnert an die enge historische Verbindung des Gemeindegebiets dorthin. Der Name Volkenschwand ist ein Rodungsname; er verweist auf die Rodung durch Abschwenden (Abbrennen); der brennende Ast ist redendes Symbol für diese Vorgänge zur Zeit der frühen Besiedlung. Weitere Figuren repräsentieren die bis 1978 selbstständigen Gemeinden Großgundertshausen und Leibersdorf. Das Kleeblattkreuz steht für die Pfarrkirche Heilig Kreuz in Gundertshausen. Die Zickzackstufe im Schildfuß ist vom Wappen der Freiherren von Leibersdorf übernommen, die bis zu ihrem Aussterben im 16. Jahrhundert die gleichnamige Hofmark innehatten. Ihre Besitznachfolger waren von 1523 bis 1723 die Freiherren von Zeller, die auch das Wappen übernahmen.
Künstler
InfoField
Original:
traditional
Vektor:
Quelle Eigenes Werk mittels: [1]
Andere Versionen
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Dieses Wappen wurde von Gliwi mit Inkscape erstellt.
 
Wappen im Rahmen des WikiProjekts Wappenwerkstatt der deutschsprachigen Wikipedia erstellt

Lizenz

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Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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