File:Praktische Korrespondenz des Kaufmanns 1914-025.jpg

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Deutsch: Buch: Praktische Korrespondenz des Kaufmanns. Ein Handbuch der gesamten deutschen Handelskorrespondenz für den Selbstunterricht. Verlag Reinhold Wichert, Berlin, 1914; mit verschiedenen Briefmustern
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Author Wilhelm Heinrich; Rudolf Bode


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TEXT


Als Warenproben gelten Muster, welche keinen Handelswert haben, auch Glassachen, Flüssigkeiten, trockene Pulver, sogar lebende Bienen. Sie dürfen keinerlei schriftliche Mitteilungen enthalten, welche die Eigenschaft einer Korrespondenz verraten. Die Aufschrift ist mit „Proben“ oder „Muster“ zu bezeichnen. Die Verpackung geschieht unter Streifband, in Kuvert, in Kästchen, Säckchen, in Rollenform, je nachdem auch in luftdicht verschlossenen, durchsichtigen Fläschchen usw., doch so zu halten, daß die Sendung leicht kontrolliert werden kann. Sie darf 30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite und 10 Zentimeter Höhe nicht übersteigen. Das Meistgewicht beträgt 350 Gramm. Frankozwang.
Als Geschäftspapiere sind zu versenden: Akten, Frachtbriefe, Rechnungen, Quittungen, Partituren und Notenblätter, Manuskripte, Militärpässe, Lohn- und Arbeitsbücher und sämtliche Papiere, die nicht den Charakter einer persönlichen Korrespondenz tragen. In der Aufschrift ist die Sendung als „Geschäftspapiere“ zu bezeichnen, Verpackung wie bei den Drucksachen. Meistgewicht: 1 Kilogramm, im Verkehr mit den deutschen Schutzgebieten sowie den übrigen Ländern des Weltpostvereins 2 Kilogramm. Nach Österreich-Ungarn ist die Versendung gegen ermäßigtes Porto nicht zulässig. Die Ausdehnung darf 45 Zentimeter, in Rollenform 75 Zentimeter in der Länge, 10 Zentimeter Durchmesser nicht überschreiten. Es herrscht Frankozwang, der Tarif ist bei den Postämtern zu erfragen.
Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere an denselben Empfänger können auch zu einer Sendung vereinigt werden unter der Bedingung, daß jeder Gegenstand für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichtes nicht überschreitet, z. B. Preisverzeichnisse mit Stoffproben, und zwar innerhalb des Deutschen Reichs mit Gesamtgewicht von 1 Kilogramm (Schutzgebiete 2 Kilogramm); nach Österreich-Ungarn Drucksachen und Warenproben im Meistgewicht der ganzen Sendung von 350 Gramm. Nach dem Auslande darf man alle drei Gegenstände vereinigen, die ganze Sendung jedoch das Gewicht von 2 Kilogramm nicht übersteigen. Es herrscht Frankozwang.
Es gibt besondere Postsendungen für den schriftlichen Verkehr, bei denen die Post gewisse Verpflichtungen übernimmt. Obenan stehen die Einschreib-Briefsendungen. Um die Sicherheit der Sendung durch Feststellung der Einlieferung zu erhöhen, können Briefe, Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere auf Verlangen des Absenders eingeschrieben befördert werden, wobei sich die Post verpflichtet, bei Verlust der Einschreib-

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