File:Zuerich-Affoltern P6A5378.JPG

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Originaldatei (5.760 × 3.840 Pixel, Dateigröße: 4,43 MB, MIME-Typ: image/jpeg)

Bildtexte

Kurzbeschreibungen

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Beschreibung

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Beschreibung
Deutsch: Die Löwin-Skulptur von Arnold Huggler geschaffen um 1940. Aufgestellt Ecke Reidenhaldensteig/In Böden in Zürich Affoltern
Datum
Quelle Eigenes Werk
Urheber Bobo11

Lizenz

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Ich, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentliche es hiermit unter der folgenden Lizenz:
GNU head Es ist erlaubt, die Datei unter den Bedingungen der GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2 oder einer späteren Version, veröffentlicht von der Free Software Foundation, zu kopieren, zu verbreiten und/oder zu modifizieren; es gibt keine unveränderlichen Abschnitte, keinen vorderen und keinen hinteren Umschlagtext.

Der vollständige Text der Lizenz ist im Kapitel GNU-Lizenz für freie Dokumentation verfügbar.

w:de:Creative Commons
Namensnennung Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Diese Datei ist unter den Creative-Commons-Lizenzen „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert“, „2.5 generisch“, „2.0 generisch“ und „1.0 generisch“ lizenziert.
Dieses Werk darf von dir
  • verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
  • neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
  • Namensnennung – Du musst angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade dich oder deine Nutzung besonders.
  • Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Wenn du das Material wiedermischst, transformierst oder darauf aufbaust, musst du deine Beiträge unter der gleichen oder einer kompatiblen Lizenz wie das Original verbreiten.
Du darfst es unter einer der obigen Lizenzen deiner Wahl verwenden.

Switzerland

Laut Artikel 27 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte dürfen Werke, die sich „bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden, abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.“ Das Werk muss bleibend installiert sein, jedoch bedeutet „bleibend“ im Sinne des Gesetzes eine feste Installation, die auch temporär sein kann (d. h. zeitlich begrenzt), jedoch nicht „zufällig“, wie z. B. zum Transport des Werkes.

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aktuell17:31, 6. Jun. 2014Vorschaubild der Version vom 17:31, 6. Jun. 20145.760 × 3.840 (4,43 MB)Bobo11 (Diskussion | Beiträge)

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