File talk:LiebenthalRechtsanwalt2.jpg

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Vorgefundene habe ich eine diese Erklärung

Die Dritte Verordnung zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (1933, RGBI I, S. 245) bezeichnet Notare als Beamte im Sinne des Gesetzes. Allerdings greift auch hier das sogenannte Frontkämpferprivileg, so dass (von den Nazis unerwartet) viele Rechtsanwälte, Lehrer, Notare zunächst im Amt verbleiben konnten.

Ein endgültiges Berufsverbot für Notare ergibt sich aus der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1935. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1, dass Juden kein öffentliches Amt wahrnehmen dürfen. --Surikate (talk) 11:42, 7 January 2015 (UTC)[reply]

Du behauptest, die Angaben von Hannah Liebenthal, die das Schild von ihrem Vater Werner Liebenthal bekommen hat, und die von Etan J. Tal, der das Foto gemacht hat, seien falsch. Dafür führst Du das sogenannte Frontkämpferprivileg an. Dass das hier gegolten habe, ist eine völlig unbelegte Vermutung von Dir. Die Betroffenen Liebenthal und Tochter sagen, dass Liebenthals Praxisschild offensichtlich 1933 übermalt wurde und die Praxis geschlossen. Wenn eine Anwalts- und Notarspraxis geschlossen war, war sie geschlossen und wurde nicht „endgültig 1935 geschlossen“. Bitte sieh Dich mit solchen Schlussfolgerungern etwas mehr vor. (Bitte sei dir bewusst, das das Frontkämpferprivileg Nazijargon ist). --Orik (talk) 22:19, 7 January 2015 (UTC)[reply]