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Wir diskutieren hier den Fall der Rechtsprechung in Deutschland. Hier der Inhalt von §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Deutschlands:

  1. Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
  2. Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.