File talk:Grundriss Burg Blankenstein.svg

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Hallo Sir Gawain,

Sie haben den Grundriss der Burg Blankenstein, wie er bisher u. a. in Burgenführern veröffentlicht ist, mit leichten Modifikationen (Farbe, Nummerierung) für den Artikel in Wikipedia eingestellt. Grundsätzlich finde ich es gut, wenn die Ergebnisse der Forschungen in diesem Medium zugänglich sind. Ich möchte Sie aber bitten, die ursprüngliche Quelle anzugeben und es nicht als eigenes Werk auszugeben. Dahinter steckt doch eine Menge Arbeit, es handelt sich nicht nur um einen durchgezeichneten Grundriss o. Ä. Zudem ist der Grundriss in Printmedien abgedruckt, und Ihre Angabe zur Urheberschaft kollidiert dann mit der dort angegebenen und bringt den Verfasser in Erklärungsnöte. Nach dem deutschen Urheberrecht muss die Veränderung einer Vorlage so tiefgreifend sein, dass das Original schon beinahe nicht mehr zu erkennen ist - in diesem Fall wäre dann der Grundriss nicht mehr der der Burg Blankenstein - , um es als neues, eigenes Werk ausgeben zu können. Um eine solche Anpassung möchte ich Sie ebenso bezüglich des Grundrisses der Neu-Isenburg in Essen bitten.

Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen

S. Leenen

Hallo Herr Leenen, mir wurde gesagt, dass die Mehrheit der Urheberrechtsexperten solche Grundrisse als urheberrechtlich nicht schutzfähig einstufen. Solche Grundrisse wollen/sollen ja die tatsächlichen Gegebenheiten so realitätsnah wie möglich darstellen, und damit wäre die Vorraussetzung für Schutzfähigkeit, nämlich eine ausreichend hohe schöpferische und kreative Eigenleistung gar nicht gegeben. Folglich seien solche Grundrisse gemeinfrei, weshalb weder Quellen noch mögliche Urheber genannt werden müssen. Entsprechend muss ich aber zugeben, dass ich in dieser Hinsicht für meine Datei die falsche Lizenz gewählt habe. Das werde ich in beiden von Ihnen genannten Fällen gleich korrigieren und auch meine übrigen Grundrissdateien daraufhin noch einmal überprüfen. Danke, dass Sie mich auf diesen Fehler aufmerksam gemacht haben. -- Viele Grüße Sir Gawain (talk) 15:10, 12 October 2013 (UTC)[reply]

Hallo Sir Gawain, vielen Dank für die schnelle Antwort. Beim Urheberrecht kursieren noch immer recht viele Meinungen. § 2 (1) Nr. 7 des Urheberschutzgesetzes nennt ausdrücklich "Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen" als geschützte Werke. Für kartografische Werke wird nach dem BGH gerade der durch die angestrebte naturgetreue Wiedergabe bedingte geringe Gestaltungsspielraum zum Maßstab. Schon kleine individuelle Nutzungen dieses Spielraumes begründen das schützenswerte Werk. Die für das Werk nötige „Schöpfungshöhe“ ist bei den diskutierten Plänen demnach durchaus erreicht. Das besondere an den Plänen z. B. von archäologischen Objekten ist ja gerade, dass sie in der Regel über das heute noch Sichtbare hinausgehen und Informationen aus Grabungen, historischen Zeichnungen und anderen Quellen sowie Rekonstruktionen als Forschungsleistungen beinhalten. Wenn Sie sich z. B. den Grundriss der Burg Blankenstein in der öffentlich zugänglichen DGK 5 ansehen, so ist dieser in seinem Detailreichtum stark eingeschränkt und bietet kaum brauchbare Aussagen für die historischen Wissenschaften. Eine gründliche Aufbereitung aus allen Quellen und auch eine auf wissenschaftlichen Kriterien beruhende Auswahl der offenliegenden Befunde ergeben erst die neuen Pläne. Es gibt darüber hinaus auch die Auffassung, dass es sich bei Karten auch um Datenbanken nach § 4 und § 87a UrhG handeln kann. Damit wäre sie auch aufgrund der Investitionskosten, die bei einer Neuvermessung meist erheblich sind, geschützt. Dies käme dann in einigen Fällen zusätzlich zur erreichten Schöpfungshöhe hinzu. Die Nutzungsrechte werden häufig auch für eine bestimmte Zeit an Verlage abgetreten, da diese ansonsten solche Werke nicht mehr drucken würden, wenn zu befürchten ist, dass Inhalte ohnehin im Netz erscheinen. Daraus ergibt sich, dass solche Pläne so gut wie nie rechtefrei zur Verfügung stehen – übrigens auch uns in der Bodendenkmalpflege nicht. Bei einer Übernahme der Zeichnungen muss daher – wenn die Rechte schon nicht vorab geklärt werden – die Quelle angegeben werden. Eine Frei- oder Weitergabe der Rechte für Dritte ist ohne Genehmigung nicht möglich. Bei der Altertumskommission für Westfalen, die viele Befestigungen bearbeitet und neue Pläne erstellt hat, kann man z. B. problemlos Publikationsrechte anfragen, sie werden i. d. R. kostenlos gegen Nennung der Quelle gewährt. Abgesehen von der Fairness gegenüber dem Urheber können auf diese Weise auch Missverständnisse verhindert werden, dass z. B. zwei unterschiedliche Urheberangaben für einen weitgehend identischen Plan in zwei verschiedenen Medien kursieren und der Nutzer nicht feststellen kann, wer denn nun der Urheber ist. Die schöpferische und kreative Eigenleistung spielt wieder bei der Bearbeitung des Werkes eine Rolle bei der Abgrenzung der Bearbeitung, für die eine Erlaubnis benötigt wird, zur freien Nutzung. Das Ergebnis der Bearbeitung muss eine so eigenständige Interpretation sein, dass die Ursprungsvorlage nur als Anregung wahrgenommen werden kann. Bei einem Grundriss wäre dies wenig sinnvoll, da man das dargestellte Objekt ja noch erkennen soll. Bitte missverstehen Sie mich nicht, es geht mir nicht darum, dass die Abbildung nicht gezeigt werden soll. Ich möchte Sie aber weiterhin bitten, die Grundlage der Pläne zu zitieren. Ihren eigenen Gestaltungsbeitrag müssen Sie dabei nicht weglassen, Sie können z. B. schreiben: Sir Gawain, Grundlage: xxx (z. B. ein Zitat des Publikationsortes). Wir können auch gerne über das Thema sprechen, Kontaktdaten finden Sie unter http://www.lwl-landesmuseum-herne.de/das-museum/das-team Mit freundlichen Grüßen S. Leenen

Hallo Herr Leenen, entschuldigen Sie bitte meine arg verspätete Antwort, ich habe diese Diskussion dummerweise aus den Augen verloren und habe mich erst jetzt wieder an sie erinnert. Ich persönlich bin zugegebenermaßen ziemlich überfordert, was die Einschätzung von "Schöpfungshöhe oder nicht?" angeht und habe mich dabei seit Jahren auf das Urteil Anderer verlassen. Bitte geben Sie mir (noch) ein paar Tage, um die entsprechenden Korrekturen resp. Ergänzungen an den Bilddaten vorzunehmen. Geichzeitig bedanke ich mich dafür, dass Sie damit einverstanden sind, die in Frage stehenden Pläne weiterhin im Netz zu zeigen resp. über die Commons verbreiten zu dürfen (Ich hoffe, bei Letzteren habe ich Sie richtig verstanden (?)) -- Viele Grüße Sir Gawain (talk)

Hallo Sir Gawain, schön, von Ihnen zu hören. Sie haben es richtig verstanden, sowohl der Herausgeber des Burgenführers (zu Blankenstein) als auch ich haben nichts dagegen, dass die Pläne an ihren Standorten im Netz bleiben und weiterhin zugänglich sind. Es geht uns wirklich nur um die Nennung der Grundlage für Ihre Bearbeitung. Viele Grüße und eine schöne Weihnachtszeit Stefan Leenen