File:Edikt des Friedrich Wilhelm Hertzog zu Mecklenburg Fürst zu Wenden (Adressseite).jpg

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Deutsch: Edikt aus dem Jahr 1710 von Friedrich Wilhelm Hertzog zu Mecklenburg / Fürst zu Wenden / Schwerin und

Ratzeburg / auch Graf zu Schwerin / der Lande Rostock und Stargard Herz.

Rückseite mit der handschriftliche Aufforderung der Veröffentlichung(?), ein Besitzerstempel "U. Landschaft. Bibliothek D. Mecklen B. Ritter"
Umseitig:
zur Seuchenbekämpfung durch Grenzkontrollen und Einfuhrbeschränkungen.
Fügen hiemit männiglichen zu wissen / demnach verschiedene sichere nachrichten eingelauffen / wasmassen nicht allein in Pohlen /Lieffland / Churland / und Schlesien / sondern auch an einigen benachbarten Orten die giftige Seuche und Contagion sich leyder! hinwieder von neuen eussern solle / und Uns dann auß landesdiensahme Veranstaltungen / dergleichen ansteckende Kranckheiten von diesen Grentzen abgehalten werden mögen; So haben wir für nötig befunden Unsere hiebevor bey anscheinender gleichmäßigen Gefahr / den 9. Jan. 1708 und den 12. Aug. 1709 ergangene Verordnungen zu renoviren und wörtlichen Inhalts zu wiederholen. und wie zuvorderst ein jeder getreulich vermahnet wird / sich in rechtschaffener Busse zu Gott dem Allmächtigen zu wenden / und denselben umb Abkehrung aller wollverdienten Plagen und Straffen hertzlich und inbrünstig anzuruffen / zu dem Ende dann das allgemeine Kirchen-Gebet und die wöchentliche Bett-Stunden wieder angestellet werden sollen; Als befehlen Wir auch im übrigen allen und jeden unsern Beambten / denen von der Ritterschafft / Burgermeistern / Stadt-Voigten und Räthen in denen Städten / in specie Unsern zur Bewahrung der avenües und Pässe an den Grentzen gelegten Officiren und Germeinen / wie auch denen Post-Meistern / Zöllnern / Geleits-Leuten und übrigen Befehlshabern jedes Orts gnädigst / und bey exemplarischer Bestraffung / und Entsetzung Ihrer Dienste / auch / nicht / nach befinden / Leib- und Lebensstraffe ernstlich / daß Sie nicht allein alle Bettler / Ziegeuner / und Juden / Sie haben Pässe oder nicht / nach dem Inhalt unsers Edicti vo 12. Nov. 1709, sofort an die Grentzen ab- und zurückweisen / und dieselbe keineswegs ins Land verstaten / und / da sie dennoch / wieder sothane Verordnung / sich heimlich hereinschleichen / oder mit Gewalt hineindringen solten / nach Maaßgenbung Unsers vorangeführten Edicti wieder dieselbe verfahren / sondern auch auf alle andere Reisende und Ankommende zu Wasser und Lande / nebst bey sich führenden Waaren und Sachen / genaue Aufsicht haben / keinen / Er sey wer Er wolle / ohne untadelhafften / und von jeden Orts Obrigkeit / wodurch Er passiret / attestierten Pässen / daß er stets die Land-Straffe gehalten / unterweges keine verdaechtigen Oerter berühret / noch unbekandter Neben-Strassen sich bedienet / einlassen / noch auf den Posten passiren lassen / weniger einige Waaren und insbesonderheit ungegärbt Leder / Rauch- und Peltzwerk / Federn / Betten / alte Kleider / Haare von Menschen und Vieh / Talch / Wolle / Zeuge und Tücher von verdächtigen Orten einzubringen vergönnen sollen. Wie dann Unsere Landes-Einwohnere und Unterthanen / sonderlich die Kauff- und Fuhr-Leute /Schiffer / Pferde-Händler und andere negotiirende und trafiqvirende auch hiemit ernstlich und bei harter straffe befehliget werden / sich aller und jeder Orten / wo die infection, oder desfals Verdacht ist / zuenthalten / keine Güter und Waaren in groß oder klein von dannen zu holen / noch die gebrachte ein- und anzunehmen / und ins Land weder heimlich oder öffentlich zu bringen / damit durch dergleichen verdächtige Waaren die schädliche Seuche in diese Lande / wie anderen Orten leider! geschehen / nicht gebracht werden möge. Damit nun diese unsere renivirte Verordnung zu männigliches notiz gelangen möge / sol dieselbe nicht allein von Cantzeln öffentlich verlesen / sondern auch in denen Städten auf dem Lande gehöriger Orten affigiret werden. Wornach ein jeder sich gehorsamst zu achten hat.
Uhrkündlich unter Unserm Fürstl. Handzeichen und Insiegel.So gegeben auf Unser Vestung Schwerin den 18. Augusti, ANNO 1710. Friedrich Wilhelm L. S.
Date
Source Furrier's collection Kuhn
Author Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg
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