Template:FoP-New Zealand/de

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New Zealand

Diese Reproduktion ist durch dem Art. §73 des Neuseeländischen Urheberrecht erlaubt, welcher sagt:
(1) Der Abschnitt gilt für die folgenden Werke:
(a) Gebäude:
(b) Kunstwerke (Skulpturen, Modelle von Gebäuden oder Schnitzereien), welche permanent in öffentlichen Plätzen oder Räumlichkeiten platziert sind.
(2) Das Urheberrecht eines Werkes von diesem Abschnitt betroffenes Werkes wird nicht verletzt durch —
(a) Kopieren der Arbeit durch eine grafische Arbeit; oder
(b) Kopieren der Arbeit durch ein Foto oder einen Film; oder
(c) Kommunizieren eines visuellen Bildes der Öffentlichkeit.
(3) Das Urheberrecht wird nicht durch die Ausgabe von Kopien oder die Kommunikation mit der Öffentlichkeit verletzt.
Siehe COM:CRT/New Zealand#Freedom of panorama (englisch) für weitere Informationen.

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